8 Jahre 6 Monate Jugendstrafe nach Tötung einer 18jährigen im Westhafen in Berlin
am 11.08.2005 von http://rafranke.blogspot.com
Die 39. Strafkammer des Landgerichts Berlin (Vorsitzender: VRiLG Marhofer) hat nach 4 Monaten Hauptverhandlung einen wegen Mordes angeklagten 21jährigen wegen Totschlags, schweren Raubes u.a. zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte gestanden, am frühen Morgen des 3. Juli 2004 die damals 18jährige Stefanie W. getötet zu haben. Das Opfer wurde am Ufer des Berliner Westhafenkanals gefunden.
Das Gericht hat entgegen dem ursprünglichen Vorwurf nicht festgestellt, dass der Angeklagte sein späteres Opfer zuvor vergewaltigt und dann getötet hatte, um die Vergewaltigung zu vertuschen. Es kann zumindest nicht ausschließen, dass ein Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Angeklagten freiwillig erfolgt war.Die genauen Todesumstände bleiben trotz des Geständnisses auch nach dem Urteil teilweise im Dunkeln. Denn der Angeklagte konnte sich an das genaue Tatgeschehen nicht mehr erinnern, da er – wie das Opfer – zur Tatzeit ganz erheblich unter Drogen stand. Weitere direkte Tatzeugen gibt es nicht.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung wegen Mordes war ausgeschlossen – so das Gericht -, da zwar nach dem Geständnis des Angeklagten von einer vorsätzlichen Tötung (Totschlag, § 212 Strafgesetzbuch) auszugehen sei. Ein für die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 Strafgesetzbuch) zusätzlich notwendiges Mordmerkmal sei jedoch nicht nachweisbar.
Eine Heimtücke, d. h. das gezielte In-Sicherheit-Wiegen des späteren Opfers vor der Tat, hat das Gericht nicht feststellen können. Denn das genaue Geschehen zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Tötung bleibt ebenfalls unklar.Auch die Voraussetzungen für die Annahme sonstiger niedriger Beweggründe als Mordmerkmal liegen nicht zweifelsfrei vor. Denn das vom Angeklagten für die …
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