75 % BlaBla
am 30.04.2007 von http://ra-melchior.blog.de
Anträge des anwaltlich vertretenen Beklagten:
1. Die Klage wird abgewiesen;
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger;
3. Für den Fall des Unterliegens wird der Beklagtenseite Vollstreckungsschutz gewährt;
4. Der Beklagtenseite wird gestattet, eine etwaige Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft einer inländischen Großbank zu erbringen:
Wichtig, wichtig, oder? Tatsache ist: Entscheidungen, die das Gericht von Amts wegen zu treffen hat, brauchen nicht beantragt zu werden, ergo:
1. o.k.
2. überflüssig, im Übrigen hat der Kläger Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO nur dann ganz oder anteilig zu tragen, soweit er den Prozess verliert;
3. überflüssig, der Vollstreckungsschutz ergibt sich vorliegend aus den …
Behördliche Zeit- und Geldverschwendung
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Handakte WebLAWg / Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 22. Dezember 2005 - 3 Ca 72/05 - wird als unzulässig verworfen, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses und zur Zahlung von Aufwend…
Bürgschaft: Bank trägt bei sittenwidriger Bürgschaft die Kosten des Anwalts
KAPITAL-RECHTINFO / Wer sich als Bürge gegen eine Bank zur Wehr setzen will, die ihn aus einer sittenwidrigen Bürgschaft in Anspruch nehmen will, benötigt dazu anwaltliche Hilfe. So sieht dieses auch das Amtsgericht Köln und drückt der Bank die Kosten für den An…
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Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / … meint das AG Bremen (Urteil vom 30.08.2007, Az. 25 C 0309/2007). Hintergrund: gemäß § 17 Nr. 2 VOB/B können die Vertragsparteien eines Bauvertrages wechselweise Sicherheiten vereinbaren - eine Zahlungssicherheit für den Bauunternehmer (d…
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Bürgschaftserklärung geht ins Leere, wenn der zu sichernde Kreditvertrag nicht zu...
bankundkapitalmarktrecht / Über die Frage der Haftung eines Bürgen für Verbindlichkeiten einer Kreditnehmerin hatte das Brandenburgische OLG zu entscheiden. Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sollte für einen zur Umfinanzierung eines Kontokorrentkredits der GmbH zu gew…
