70 Tage Nutzungsausfall für Motorroller
am 23.03.2007 von http://www.motorradrecht.de
Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Und zwar auch dann, wenn Ersatzteile lange Zeit nicht lieferbar sind und das Fahrzeug deswegen nicht repariert werden kann.
In einem Urteil des Amtsgerichts Gifhorn, vom 17. 8. 2006 (Az. 13 C 1563/05) heißt es unter anderem:
Zieht sich die Reparatur eines ausländischen Fahrzeuges wegen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung über einen großen Zeitraum hin (z.B. Tage für einen Motorroller Piaggio Beverly 125), so hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die gesamte Reparaturdauer.
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers.
Wenn also auch die übrigen Voraussetzungen für den Nutzungsausfallschaden vorliegen, kann …
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