7. Klausur (Öffentliches Recht) Herbst 2008 BW

Aufgabenstellung: Gutachten über eine an das VG verwiesene erhobene Klage mit Vorschlag über das weitere Vorgehen des VG; Entscheidung über Befangenheitsantrag (Tatbestand/Sachbericht erlassen) Einzelheiten: Eine Stadt hat auf einem Schulhof Spielgeräte installiert. Der Schulhof, der umzäunt ist, und in dessen Eingangsbereich mehrere rot-weiß gestrichene Poller stehen, ist für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben, allerdings unter erheblichen Einschränkungen, die in einer Benutzungsordnung festgehalten sind, die in Form einer gemeindlichen Satzung nach § 4 GemO beschlossen wurde. Danach darf der Platz werktags nur bis 20 Uhr benutzt werden, sonn- und feiertags gar nicht. Weiterhin ist es verboten, dort Fußball oder Streethockey zu spielen, Radios laufen zu lassen oder dort mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Im Eingangsbereich wurden Schilder aufgehängt, die die Verbote der Satzung wortgetreu wiedergeben. Einige ältere Herrschaften, die neben dem Schulhof wohnen, wenden sich schon längere Zeit gegen die Benutzung dieses Platzes. Sie legen dazu eine Dokumentation vor, in der über ein halbes Jahr mit exakten Uhrzeiten die gerügten Aktivitäten aufgezeichnet wurden. Darin geht es um brüllende Kleinkinder, Kinder, die unter lautem Geschrei zwischen 19 und 21:30 Uhr Fußball spielen, streethockeyspielende Jugendliche und mopedfahrende Halbstarke. Diese Vorgänge spielen sich regelmäßig zu verschiedenen Tageszeiten sowohl werktags als auch sonn- und feiertags ab. Zunächst wurde Klage beim LG Heilbronn erhoben, nämlich einmal darauf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Benutzungsordnung sicherzustellen und zum anderen auf eine Ergänzung der Benutzungsordnung um eine Begrenzung der Benutzungszeiten auf 18 Uhr während der Schulzeit und 16 Uhr an Samstagen. Zur Begründung erklärten die Kläger: Der Lärm, der durch den Betrieb des Spielplatzes entstehe, sei unerträglich; sicherlich seien die Grenzwerte der TA Lärm deutlich überschritten. Die Stadt entgegnet, solche Geräusche seien bei einem Spielplatz normal und müßten von den Klägern hingenommen werden; mehr als auf die Benutzungsordnung zu erlassen und die Schilder aufzustellen könne die Stadt auch nicht tun. Die Kläger sollten doch einfach die Polizei holen, die würde dann schon für Ordnung sorgen. Für Klagen gegen die Satzung sei schließlich ohnehin der VGH im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zuständig. Das LG erklärte aber den Zivilrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Der Anwalt der Kläger fragt eines Tages beim Berichterstatter an, weshalb sich in der Angelegenheit nichts tue. Der Berichterstatter klagt sein Leid über die Aktenberge, die er von seinem erkrankten Vorgänger geerbt habe. Den vorliegenden Rechtsstreit habe er aber in Erinnerung, da der Vorsitzende ihn schon darauf angesprochen habe: An der Klage könne was dran sein, sie müsse dringend erledigt werden. Er, der Berichterstatter, sei dagegen anderer Meinung. Die Kläger hätten wohl keine Kinder, sie nähmen sich zu viel heraus. Wenn es nach ihm ginge, dann habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, dafür werde er sich auch beim Vorsitzenden einsetzen. Diese Äußerungen versichert der Anwalt der Kläger anwaltlich und begründet so sein Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter. Dieser räumt ein, er habe dem Anwalt gegenüber auf die seiner Ansicht nach fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen. Die anderen Äußerungen seien aber nicht gefallen. Der Anwalt wiederum wiederholt diese Behauptungen, die er noch einmal anwaltlich versichert.

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Themen: Vorschlag , BW , Klausur

Erschienen 18. Juni 2008 auf http://www.sartorienfelder.de.

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