7 Hauptverhandlungstage, 1182 Seiten Beschwerdebegründung / Verfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr

Erst kürzlich hatte ich darüber berichtet, dass das Bundesverfassungsgericht gegen einen Rechtsanwalt wegen einer erhobenen Verfassungsbeschwerde, eine Missbrauchsgebühr verhängt hatte. Heute kamen zwei neue Beschlüsse aus Karlsruhe. Die erhobene Missbrauchsgebühr richtet sich wiedermal auch gegen die Rechtsanwälte. In einem der Fälle waren es dann auch stolze 1100 Euro, also knapp 1 Euro pro Seite der Verfassungsbeschwerde, diese umfasste nämlich 1182 Seiten. Zu dem Verfahrenshintergrund schreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (2 BvR 1354/10): Die einschließlich der vorab per Telefax übermittelten Schriftstücke 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 € sowie eines Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach siebentägiger Hauptverhandlung verwarf das Amtsgericht Erding den Einspruch, weil der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch seinen Verteidiger vertreten worden ist. Die Verfassungsbeschwerde wird unter anderem darauf gestützt, dass die Verwerfung des Einspruchs sowie die Zurückweisung mehrerer Befangenheitsanträge den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würden. 7 Hauptverhandlungstage für eine Verkehrsordnungswidrigkeit muss man erstmal schaffen, stolze Leistung wie ich finde. Zu der erhobenen Verfassungsbeschwerde findet das Gericht dann auch noch klare Wort: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung trotz ihres Umfangs offensichtlich nicht. Dies verkennt die Beschwerdeschrift, in der „vorsorglich“ darauf hingewiesen wurde, dass im Fall der Erfolglosigkeit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben seien. Es fehlt an einem geordneten, schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag, der die gerügten Grundrechtsverletzungen belegen könnte. Die Beschwerdeschrift ist vielmehr gekennzeichnet durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen, eine kaum nachvollziehbare Aneinanderreihung der beigefügten Unterlagen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten. Diese reichen von Rechtswidrigkeit und Willkür über die Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrech…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Amtsgericht , Bvr , Lte

Erschienen 2. September 2010 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.

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