6F_16/2009: Revisionsgesuch; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

Ein Beschwerdeführer ersuchte um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils (26B_237/2009 vom 25. Juni 2009) wegen Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts. Er berief sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG und führte aus, das Bundesgericht habe ausser Acht gelassen, dass es im zu beurteilenden Verfahren um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG gehe, welche in Fünfer- statt in Dreierbesetzung hätten entschieden werden müssen. Das Gericht wies das Revisionsgesuch (Urteil 6F_16/2009 vom 22. September 2009) mit folgender Begründung ab: Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG obliegt dem Bundesgericht. Aus dieser Bestimmung…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 15. Oktober 2009 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 173.110 Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften (Bundesgesetz über das Bundesgericht)
SR 173.110 Art. 20 Besetzung (Bundesgesetz über das Bundesgericht)
6F_16/2009 (22.09.2009)