Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Das Bundesgericht hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, inwieweit sich ein Internet-Provider der (mehrfachen) Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB strafbar machen kann (Urteil 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010), wenn er für die Verbreitung von Texten die dafür notwendige Infrastruktur gratis zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetplattform, die den Benutzern die Möglichkeit bietet, sich mit einem Pseudonym über verschiedene, meist lokalpolitische Themen anonym zu äussern. Verschiedene, namentlich nicht bekannte Benutzer begingen dabei Ehrverletzungen zum Nachteil des Vizeammanns von Wohlen. Die Auffassung der Vorinstanz wurde durch das Bundesgericht bestätigt. Danach sei die Internetplattform des Beschwerdeführers als Providerin anzusehen, was für ihn mit einer besonderen Verantwortlichkeit (Speicher- und Aufbewahrungspflichten des BÜPF) des einhergehe: 3.2 […] Als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft sei er für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich. Eine juristische Person handle durch ihre Organe. Es obliege ihm daher gemäss Art. 15 Abs. 3 BÜPF die Pflicht, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Durch das Löschen der IP-Adressen habe er elektronische Spuren vernichtet, die zur Identifikation der Kommentar-Verfasser und damit zur Eröffnung eines Strafverfahrens beigetragen hätten. […]. Mit seinem Einwand, dass bis zum Zeitpunkt der Verhandlung weder ein Untersuchungsverfahren gegen Dritte eröffnet wurde noch die IP-Adressen eruiert worden seien, drang der Beschwerdeführer nicht durch: 3.4 […] Der Beschwerdeführer argumentiert zu Unrecht, die Vorinstanz habe die Ehrverletzungs- und Mediendelikte gemäss Anklageschrift eingestellt, weshalb gar kein strafbares Verhalten mehr vorliege. Entscheidend für die Annahme der Begünstigung ist vielmehr eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung, die mit einem unwiederbringlichen Löschen der IP-Adressen der Website-Benutzer zweifellos geschaffen wurde. Dass bis anhin keine Behörde an diesen Adressen Interesse gezeigt hat, [...] änd…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Januar 2010 auf http://www.swissblawg.ch.
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