6B_1005/2009: Notwehr, Notwehrexzess und entschuldbarer Exzess

In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 18. Februar 2010 (6B_1005/2009) bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB. Danach muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wofür „allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung“ eine Rolle spielten (so bereits in BGE 102 IV 65 E. 2a; BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand, anstatt aus einer nachträglichen Sicht zu erwägen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 107 IV 12 E. 3a). Auf dieser Grundlage hob das Bundesgericht eine Entscheidung des Obergerichts ZH auf, das den Beschwerdeführer u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und 16 Abs. 1 StGB) verurteilt hatte, und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freizusprechen. Das Obergericht Zürich hatte zwar eine Notwehrsituation bejaht, war aber der Meinung, die Reaktion des Angegriffenen sei als unverhältnismässig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe die Grenzen der erlaubten Notwehr in unangemessener Weise überschritten (vgl. Art. 15 StGB), und der massive Notwehrexzess sei auch nicht entschuldbar (vgl. Art. 16 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hingegen betrachtete die Notwehrhandlung als verhältnismässig, obwohl der Beschwerdeführer mit einem Messer auf den nicht mit Waffen oder Werkzeugen ausgestattetenen Angreifer eingestochen hatte. In solchen Fällen sei die Abwehr angemessen, „wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat“ (E. 3.3). Eine „Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter [sei] unerlässlich“, und „deren Ergebnis [müsse] für den Angegriffenen […] mühelos erkennbar sein“ (E. 3.3 mit Verweis auf BGE 107 IV 12 E. 3b). Im zu beurteilenden Fall sah sich der Beschwerdeführer mit zwei Angreifern konfrontiert, die ihn mit Faustschlägen und Fusstritten traktierten. Da er die Notwehrlage nicht verursacht hatte bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation seinerseits vorausging, war er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern durfte sich verteidigen bzw. war er zur Abwehr befugt (E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 119). Dazu stellte das Bundesgericht folgende Erwägungen an: 4.2 […] Er war mithin zahlenmässig und körperlich einer Angriffsübermacht ausgesetzt. Die Angreifer traten ihn mit den Füssen und schlugen ihn mit den Fäusten. Ein Faustschlag ging in das Gesicht des…

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Themen: Rechtsprechung , Stgb , Bge (amtl. Publ.) , Waffen , Messer

Erschienen 21. März 2010 auf http://www.swissblawg.ch.

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