§ 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.
am 30.08.2007 von http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/
Am 01.09.2007 tritt Artikel 3 des Gesetz zur Änderung Telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 in Kraft. In § 66a TKG findet sich nunmehr eine einheitlich und zugleich verschärfte Regelung zur Preisangabe bei sogenannten Mehrwertdiensten. Zu diesen zählen gemäß § 3 TKG: Premium-Dienste (derzeit 0900...), Auskunftsdienste (derzeit 118...), Massenverkehrs-Dienste (derzeit 0137...), Geteilte-Kosten-Dienste (derzeit 0180...), Neuartige Dienste (derzeit 012 ...), Kurzwahldienste (regelmäßig 5- oder 6stellige Kurzwahlnummern).
Wer gegenüber Endnutzern derartige Rufnummern anbietet bzw. mit derartigen Nummern wirbt, ist gemäß § 66a TKG verpflichtet, ab dem 01.09.2007 stets den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme, incl. der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Preis muss dabei gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Ob ein Sternchenhinweis reicht, ist daher mehr als fraglich. Die Angaben sollten daher z.B unmittelbar unterhalb der Rufnummer platziert werden. Zudem muss ein Hinweis erfolgen, dass die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz besteht. Bei Faxdiensten ist zudem die Zahl der zu übermittelnden Seiten , bei Datendiensten die Datenmenge, wenn diese …
LG Hamburg: § 66a TKG - Fehlender Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz wettbewerbswidrig
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne, wie § 66a TKG es seit dem 01.09.2007 verlangt, bei der Prei…
LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne diese gemäß § 66a TKG mit einer Preisangabe zu versehen. Bi…
Neue TKG-Regelungen: Mehr Schutz für den Verbraucher
Telemedicus / Bild: Claudia Hautumm, pixelquelle Zum 1. September treten neue Verbraucherschutzvorschriften zur Verhinderung und Verfolgung des Rufnummermissbrauchs in Kraft. Diese teilte heute die Bundesnetzagentur mit. Die neuen Regelungen, die vor allem zu…
Bundesregierung : Preistransparenz bei Rufnummern, Mehrwert- und Premiumdiensten - Neue verbraucherschützende Vorschriften mit weiterem Teil des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
MEDIEN INTERNET und RECHT / Bereits am 24. Februar 2007 trat der erste Teil des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften in Kraft, mit dem neben einer Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen die Verbraucherrechte gestärkt…
Änderungen bei 0180 Nummern beabsichtigt
Rechtblog / Die Kosten für einen Anruf bei einer 0180-Nummer aus den Mobilfunknetzen sind häufig nicht bekannt. Bislang musste nur auf den Preis für Anrufe aus den Festnetzen und die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen hi…
Angaben zu Umsatzsteuer und Lieferkosten im Internetversandhandel – BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04
Wettbewerbsrecht-Blog.de / Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 04.10.2007 entschieden, dass im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten nicht auf d…
