§ 61 BZRG sollte man schon kennen, wenn man in einer Strafkammer sitzt…

denn dann dürften nicht so – schreibe ich “peinliche” oder “unverständliche”? – Fehler passieren, auf die der BGH in einem Beschl. v. 12.10.2010 - 3 StR 381/10 hinweisen musste. Dass er den GBA “eingerückt” hat, zeigt sehr deutlich, was er von dem landgerichtlichen Urteil hält/hielt. Ausgeführt wird:

“Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits seit 2001 ‘insgesamt neunmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist’, wobei es sich bei acht der betreffenden Entscheidungen um solche handelt, die gemäß § 60 BZRG in das Erziehungsregister einzutragen sind (UA S. 13 i.V.m. UA S. 3 f.). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 24 Jahre alt (UA S. 3). Die jugendstrafrechtlichen Vorbelastungen hätten daher nur dann verwertet werden dürfen, wenn im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen gewesen wäre (§ 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 63 Abs. 1, 2 und 4 BZRG). Dies ist jedoch nicht der Fall (UA S. 3 f.). Der gegen den Angeklagten u.a. verhängte Jugendarrest wegen Zuwid…

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Themen: Bgh , Entscheidung , Hauptverhandlung , Senat , Landgericht , Verwertungsverbot , Zeitpunkt , Strafzumessung , Strafregister , Tilgung , Nebengebiete , Erziehungsregister , § 60 Bzrg

Erschienen 14. Dezember 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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