6. Klausur (Strafrecht) Herbst 2008 BW
Aufgabenstellung: Gutachten über formell- und materiell-rechtliche Fragen Besonderheiten: Kombination der Rechtsmittelverfahren der StPO: Beschwerde, Berufung und Revision Einzelheiten: E, der praktisch pleite ist, hatte sich bei einem Tankstellenbetreiber eine Tankkarte besorgt, mit der er an der Tankstelle bargeldlos tanken konnte (Freigabe der Zapfsäule durch Einschieben der Tankkarte in ein Lesegerät) - das Geld sollte jeweils am Monatsende vom Konto abgebucht werden. E wußte von vorne herein, daß sein Konto nicht gedeckt sein würde und wollte sich auf diese Weise preiswert in den Besitz des Kraftstoffs bringen. Dennoch dankte er während der folgenden Monate, bis die Karte gesperrt wurde, 45 Mal im Gegenwert von rund 4.000 €. Bei einer dieser Gelegenheiten vereinbarte E mit F, er würde das Auto von dessen Freundin G mit Benzin im damaligen Kaufpreis von 69 € betanken, wofür er von F 50 € erhalten sollte. So geschah es. F spendierte dieses Benzin dann der G; beide fuhren dann von dort aus nach Frankfurt. Erst dort, vor der Rückfahrt, will G von diesem Vorgang erfahren haben. In ihrer Anklage ging die Staatsanwaltschaft dagegen davon aus, daß G von Anfang an eingeweiht war. Angeklagt werden E wegen gewerbsmäßigen Betrugs und F und G wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hintertupfingen (Strafrichter) räumten E und F die Vorwürfe ein, während G den Anklagevorwurf bestritt. Ein in der Verhandlung vernommener Polizeibeamter bekundete, der Vorwurf gegen G beruhe darauf, daß diese während des Tankvorgangs die ganze Zeit im Auto war; da habe er eben vermutet, daß sie alles mitbekommen habe. Das Gericht verurteilte E wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung und F zu 30 Tagessätzen à 40 Euro wegen Hehlerei. G, die ebenfalls wegen Hehlerei angeklagt worden war, wurde auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin freigesprochen. Hiergegen legen E und dessen Verteidiger fristgemäß Berufung ein, die auf das Strafmaß beschränkt wird; F schreibt - ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist - an das Gericht mit der Bitte, "den Fall noch einmal zu prüfen". Gegen den Freispruch der Angeklagten G legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein, die von der zuständigen Strafkammer nach §§ 313, 322a StPO aber durch Beschluß als unzulässig verworfen wird. Dagegen will die Staatsanwaltschaft vorgehen. In der Berufungshauptverhandlung in bezug auf die Berufungen von E und F erscheint M, der Richter aus der ersten Instanz, der inzwischen zur Staatsanwaltschaft versetzt wurde, als deren Sitzungsvertreter. Nachdem der Vorsitzender in das Verfahren eingeführt hat, lehnt der Verteidiger des E den M als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit ab. F schließt sich an. Der Vorsitzende bemerkt nur, er habe keine Möglichkeit, auf die Personalentscheidungen der Staatsanwaltschaft einzuwirken, und verhandelt weiter. Im Ergebnis bleibt die Berufung des E erfolglos; die Berufung des F führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs (statt Hehlerei nun Computerbetrug) sowie zu einer Änderung des Strafausspruchs auf 20 Tagessätze à 60 Euro. In den Erwägungen zur Strafzumessung heißt es bezüglich E, das Gericht sei vom Strafrahmen des § 263 III ausgegangen. Strafschärfend sei außerdem zu berücksichtigen, daß die Handlungen des E sich nach der betrügerischen Erlangung der Tankkarte über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten, wiederholt erfolgt seien und einen erheblichen Schaden verursacht hätte. Dagegen wollen E und F mit der Revision vorgehen.
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Erschienen 16. Juni 2008 auf http://www.sartorienfelder.de.
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