6. Klausur (Strafrecht) Herbst 2008 BW
am 16.06.2008 von http://www.sartorienfelder.de
Aufgabenstellung: Gutachten über formell- und materiell-rechtliche Fragen
Besonderheiten: Kombination der Rechtsmittelverfahren der StPO: Beschwerde, Berufung und Revision
Einzelheiten: E, der praktisch pleite ist, hatte sich bei einem Tankstellenbetreiber eine Tankkarte besorgt, mit der er an der Tankstelle bargeldlos tanken konnte (Freigabe der Zapfsäule durch Einschieben der Tankkarte in ein Lesegerät) - das Geld sollte jeweils am Monatsende vom Konto abgebucht werden. E wußte von vorne herein, daß sein Konto nicht gedeckt sein würde und wollte sich auf diese Weise preiswert in den Besitz des Kraftstoffs bringen. Dennoch dankte er während der folgenden Monate, bis die Karte gesperrt wurde, 45 Mal im Gegenwert von rund 4.000 €.
Bei einer dieser Gelegenheiten vereinbarte E mit F, er würde das Auto von dessen Freundin G mit Benzin im damaligen Kaufpreis von 69 € betanken, wofür er von F 50 € erhalten sollte. So geschah es. F spendierte dieses Benzin dann der G; beide fuhren dann von dort aus nach Frankfurt. Erst dort, vor der Rückfahrt, will G von diesem Vorgang erfahren haben. In ihrer Anklage ging die Staatsanwaltschaft dagegen davon aus, daß G von Anfang an eingeweiht war. Angeklagt werden E wegen gewerbsmäßigen Betrugs und F und G wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hintertupfingen (Strafrichter) räumten E und F die Vorwürfe ein, während G den Anklagevorwurf bestritt. Ein in der Verhandlung vernommener Polizeibeamter bekundete, der Vorwurf gegen G beruhe darauf, daß diese während des Tankvorgangs die ganze Zeit im Auto war; da habe er eben vermutet, daß …
Prozess wegen Schießerei in der City-Galerie in Wolfsburg
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