6 Jahre Haft wegen Vergewaltigung eines Mithäftlings
am 26.02.2007 von http://www.strafblog.de
Sexuelle Übergriffe im Knast sind nicht selten und waren schon häufig Thema in Kino- und Fernsehfilmen. Ich erinnere etwa an den grandiosen amerikanischen Spielfilm Sleepers, in dem u.a. Brad Pitt und Jason Patric Rache an einem von Kevin Bacon gespielten fiesen Gefängnisaufseher nehmen, der sie im Jugendgefängnis wiederholt vergewaltigt hat. Robert de Niro in der Rolle eines Geistlichen deckt den Racheakt seiner ehemaligen Schützlinge vor Gericht mit einer Falschaussage, wenn ich mich richtig erinnere.
Häufiger sind es Mitgefangene, die ihre Zellengenossen sexuell demütigen und vergewaltigen, wie zum Beispiel in Frank Darabonts Spielfilm Die Verurteilten aus dem Jahr 2003, in dem genau dies einem inhaftierten Bankmanager widerfährt, der auf die Barrikaden geht, als dann auch noch ein Mithäftling ermordet wird.
In Kiel ist heute ein 38-jähriger Türke, der einen 31-jährigen Mithäftling zweimal sexuell genötigt und vergewaltigt haben soll, zu 6 Jahren Haft verurteilt worden. Laut SPIEGEL-ONLINE protestierte der Mann lautstark gegen das Urteil, welches dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft entsprach, während die Verteidigung auf Freispruch plädiert hatte. Die Beweissituation dürfte nicht einfach gewesen sein, denn der Angeklagte hatte die sexuellen Handlungen nicht bestritten, sondern geltend gemacht, diese seien auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Mitgefangene hatten berichtet, das Opfer sei immer neben der Spur gewesen. Hierbei habe auch Drogenkonsum im Knast eine Rolle gespielt. Da das angebliche Tatopfer auch noch Epileptiker ist, hatte das Landgericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt, welches die belastende Aussage anscheinend für hinreichend valide erklärt hat.
Anmerkung: Die Verteidigung in Sexualstrafsachen ist fast immer anspruchsvoll und setzt neben der erforderlichen Sensibilität etliche Spezialkenntnisse voraus. Sie ist oft eine Gratwanderung, denn einerseits muss der Verteidiger die Interessen seines Mandanten engagiert vertreten und - so lange dieser die Tat bestreitet - mit allen zulässigen Mitteln für ihn kämpfen, und andererseits muss auch die Situation des (potenziellen) Opfers berücksichtigt werden. Nicht selten müssen ärztliche Atteste oder medizinische Gutachten auf den Prüfstand gestellt werden und die Überprüfung der Glaubwürdigkeitsbegutachtung setzt psychologische Kenntnisse und vor allem auch Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung voraus. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klare Kriterien entwickelt, etwa die sogenannte Nullhypothesen-Theorie, an der sich jeder Gutachter bzw. jede Gutachterin messen lassen muss. Ich habe schon manche Gutachten gelesen und vor Gericht auch auseindernehmen können, die diesen Kriterien nicht gerecht wurden und die allzu ergebnisorientiert auf eine Bejahung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hinausliefen. Die Schlüssigkeit einer Aussage, die Aussagekonstanz, mögliche Fremdbelastungsmotive, auto- und fremdsuggestive Beeinflussungen, Aggravationstendenzen - dies sind nur einige Stichworte, die ich hierzu anführen kann. Sexualstrafverfahren sind immer emotional belastet und die Gerichte stehen unter einem erheblichen Druck der Öffentlichkeit und der Presse, die bisweilen allzu begierig darauf zu warten scheint, dass ein nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochener Angeklagter eine neue Tat begeht, die das vorangegangene Fehlurteil belegt. Wir müssen als Verteidiger immer darum kämpfen, dass der Grundsatz in dubio pro reo auch und gerade in solchen Verfahren beachtet werden, denn der Missbrauch mit dem Missbrauch kommt weitaus häufiger vor, als die Öffentlichkeit dies wahrnimmt. Ob der heute in Kiel verurteilte Angeklagte die Tat begangen hat, vermag ich mangels Aktenkenntnis und mangels Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht einmal ansatzweise zu beurteilen. Aber die Gefahr von Fehlurteilen ist immer gegeben, und zwar nicht nur im Freispruchsfall, sondern auch im Falle der Verurteilung.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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