5C.287/2006: Massnahmezuständigkeit nach IPRG 10 bei ausl. Scheidungsklage (amtl. Publ.)
am 27.04.2008 von http://vasella.blogspot.com/Ist im Ausland eine Scheidungsklage anhängig, besteht, wie das BGer erneut entschied, in der Schweiz eine Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens nur im Rahmen von IPRG 10.Wenn im Ausland eine Scheidungsklage anhängig ist, besteht in der Schweiz grundsätzlich keine Zuständigkeit nach IPRG 46 für den Erlass von Eheschutzmassnahmen mehr: Die Regel, wonach nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsbegehrens nur noch vorsorgliche Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens getroffen werden können, ist auch im internationalen Verhältnis anwendbar, wie das BGer bereits 1991 entschieden hatte. Eine Ausnahme gilt, wenn absehbar ist, dass das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkennbar sein wird. Dass die Wohnsitzverhältnisse des Klägers zur Zeit der Scheidungsklage umstritten waren, reichte allerdings nicht, im Rahmen des Eheschutzbegehrens die offensichtliche Unzuständigkeit des Scheidungsgerichts im Ausland anzunehmen.Eine Zuständigkeit lässt sich aber auf IPRG 10 stützen: Nach Inkrafttreten des IPRG hat das Bundesgericht im Urteil 5C.243/1990 vom 5. März 1991 (E. 2c und 5a, SJ 1991 S. 463, 465) bestätigt, dass der in BGE 104 II 246 ausgesprochene Grundsatz eines lückenlosen Rechtsschutzes, d.h. die Gewährleistung des notwendigen und unverzüglichen Schutzes durch Massnahmen in internationalen Scheidungen bei der Tragweite von Art. 10 IPRG zu berücksichtigen ist. Das Obergericht hat zu Recht angenommen, dass Art. 10 IPRG eine schweizerische Massnahmenzuständigkeit begründen kann, wenn - wie hier - die Scheidungsklage vor einem ausländischen Gericht hängig ist.Massnahmen nach IPRG 10 setzen ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraus. Auch insofern bestätigt das BGer …
5C.287/2006: Massnahmezuständigkeit nach IPRG 10 bei ausl. Scheidungsklage (amtl. Publ.)
Blawg von David Vasella / Ist im Ausland eine Scheidungsklage anhängig, besteht, wie das BGer erneut entschied, in der Schweiz eine Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens nur im Rahmen von IPRG 10.Wenn im Ausland eine Scheidungskla…
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4A_430/2007: Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung (IPRG 129 II)
Blawg von David Vasella / Zwei Stiftungsräte hatten nach dem Tod des Stifters ohne Wissen und Zustimmung der Erben über Vermögen der Stiftung verfügt. Dazu hatten sie in Genf zwei Briefe an die Bank versandt, bei welcher das oder ein Teil des Vermögens lag, um ein Konto…
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Gerichtsstand für Mietsachen - Disparitäten zwischen LugÜ, GestG und IPRG
KunzOBlog / In einem unlängst ergangenen Urteil hatte sich das Bundesgericht mit einer Klage verschiedener Stockwerkeigentümer ein und derselben Liegenschaft zu befassen, mit welcher diese die Bezahlung von Mietzinsen für die hotelmässige Benutzung ihrer Ein…
Neuer Adhäsionsgerichtsstand
strafprozess / Ein Urteil des Bundesgerichts (6P.190/2006 vom 30.05.2007), das mir hier noch abhanden gekommen war, ist mir gestern durch eine Kommentierung im Jusletter wieder begegnet (Dasser, Ein neuer Gerichtsstand für Adhäsionsklagen im IPRG, Jusletter vom 2…
5A_544/2007: Keine Anerkennung wegen nicht gehöriger Ladung
Blawg von David Vasella / Das BGer verweigert die Anerkennung eines Belgrader Scheidungsurteils wegen ungehöriger Ladung (IPRG 27 II a). Die Zutellung der Scheidungsklage an die Beklagte direkt auf postalischem Weg (DHL) entsprach nicht den staatsvertraglichen Anforderungen.…
Rügeprinzip bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen
KunzOBlog / Werden vorsorgliche Massnahmen vor Bundesgericht angefochten, so gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). In Anlehnung an das (bei der alten staatsrechtli…
