5A_325/2007: Auflösung einer Gesellschaft durch Zwangsverwertung eines Anteils
am 04.01.2008 von http://vasella.blogspot.com/Der Liquidationsanteil des Ehemanns an einer Liegenschaft im Gesamteigentum der Ehegatten (einfache Gesellschaft) wurde gepfändet. Die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt angewiesen, die einfache Gesellschaft aufzulösen und den Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil an die Pfändungsgläubiger zu verteilen. Die kantonale Aufsichtsbehörde kam später auf Beschwerde eines Gläubigers zum Schluss, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft keiner förmlichen Kündigung bedürfe, und wies daher das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen und zu verwerten. Nach Ansicht des Schuldners verletzt die Vorgehensweise der Vorinstanz OR 545 I 3 und VVAG 12.Das BGer:Die Aufsichtsbehörde legt die Art der vom Betreibungsamt vorzunehmenden Verwertung verbindlich fest. Hält sie im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Es liegt ein Anwendungsfall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR vor [...]. Durch den Auflösungsentscheid der Aufsichtsbehörde tritt die Gemeinschaft ins Stadium der Liquidation, womit kein Platz für eine förmliche Kündigung mehr bleibt. Das Betreibungsamt hat lediglich die erforderlichen rechtlichen Vorkehren für die Verwertung zu treffen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (Art. 12 VVAG).5Zwar hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 1926 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern für notwendig (BGE 52 III 4 ff.). Diese Auffassung wird von einem Teil der Lehre weiterhin vertreten [...]. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber auch wiederholt …
5A_306/2007: Haftung nach SchKG 5
Blawg von David Vasella / Im vorliegenden Fall stand zum Zeitpunkt, als das Betreibungsamt den Arrestgegenstand freigab, der förmliche und von der Gläubigerin/Beschwerdeführerin anfechtbare Entscheid (Pfändungsurkunde) über die Vollstreckbarkeit bzw. Pfändbarkeit des Ar…
7B.2/2007: Noga vs. Russland, pfändbares Vermögen (amtl. Publ.)
Blawg von David Vasella / Im Streit zwischen der Gesellschaft Noga und Russland hat das BGer ein weiteres Urteil gefällt. Noga, die Genfer Import-Exportfirma Noga des Financiers Nessim Gaon, liess für angeblich unbezahlte Rechnungen 2005 russische Vermögenswerte pfänden,…
Stille Auflösung
Blickpunkt Recht & Steuern / In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IX R 7/04…
Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage
Blickpunkt Recht & Steuern / Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG vorzeitig –d.h. bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung– auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investi…
Auflösung des BayObLG
Handakte WebLAWg / Die Auflösung des BayObLG und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht ist durch das Gerichtsauflösungsgesetz (BayObLGAuflG) vom 25.10.2004 umgesetzt worden. Daraus...…
Organklage für das BayObLG
muepe.de | weblog peter müller / Nachdem bereits, wie berichtet, der Verein Freunde des Bayerischen Obersten Landgerichts gegen die Auflösung des Bayerischen Obersten geklagt hat, hat nun auch die SPD vor, die Auflösung gerichtlich überprüfen zu lassen:Der Bayerische Verfassung.…
