5A_221/2011: Internationale Zuständigkeit für Anordnung einer Schuldneranweisung (amtl. Publ.)

Welches Gericht ist für die Anordnung einer richterlichen Schuldneranweisung gemäss Art. 177 und 291 ZGB im internationalen Verhältnis zuständig? Zu dieser Frage äussert sich das Bundesgericht nun erstmals in dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011. Im ausführlich begründeten Entscheid kommt es zu dem Schluss, dass die internationale Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ bei den Schweizer Gerichten liegt. Im vorliegenden Fall leben die Mutter mit den beiden gemeinsamen Söhnen in Deutschland und der Vater in der Schweiz. Es liegt ein Urteil eines deutschen Gerichts vor, das den Beschwerdegegner zur Bezahlung von Unterhalt verpflichtet und in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist. Auf das darauf gestützte Gesuch der durch die Mutter vertretenen Beschwerdeführer, den jeweiligen Arbeitgeber ihres Vaters zur Überweisung des monatlichen Lohnes auf ihr Konto anzuweisen, trat das schweizerische Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Zunächst verweist das Bundesgericht auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine Schuldneranweisung weder eine Zivilsache oder Zwangsvollstreckung noch die Erfüllung einer Verpflichtung zu einem Tun durch einen Dritten ist, sondern eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt, die an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG grundsätzlich zulässig ist (E. 1.2 und E. 4.1-4.2 m.w.H.). Zudem kann die richterliche Anweisung auch nicht als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG angesehen werden, weil es um die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsbeiträge geht, worüber das zuständige Gericht ohne Vorbehalt eines nachfolgenden Hauptverfahrens entscheidet, so dass das ordentliche Beschwerdeverfahren massgebend ist (E. 1.3 und 4.2 m.w.H.). Zur Rechtsnatur der Schuldneranweisung heisst es in dem Urteil: 4.1 […] Die Zwangsvollstreckung nach Art. 291 ZGB sei - wie diejenige nach Art. 177 ZGB - in dem Sinne privilegiert, als sie weder der vorgängigen Zustellung eines Zahlungsbefehls noch den Fristen für den Vollzug der Pfändung unterworfen sei. Auch unterstehe sie nicht der Kontrolle der Pfändung durch die Aufsichtsbehörden und kenne keine Konkurrenz der Pfändungsgläubiger. Schliesslich ermögliche sie dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung nicht nur für fällige Forderungen, sondern ohne neues Begehren auch für die laufenden Verpflichtungen des Alimentenschuldners. Wie das Bundesgericht betonte, ändern diese Modalitäten aber nichts an der Rechtsnatur der Massnahme, nämlich der Zahlung einer Schuld gegen den Willen des Schuldners […]. Im Anschluss untersucht das Bundesgericht, ob die Streitfrage der internationalen Zuständigkeit allenfalls in einem völkerrechtlichen Vertrag geregelt ist.…

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Themen: Rechtsprechung , Bgg , Bge (amtl. Publ.) , Internat. Recht , Erb- U. Familienrecht , Zivilprozess U. Schiedsgericht

Erschienen 25. Januar 2012 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 173.110 Art. 98 Beschr�nkte Beschwerdegr�nde (Bundesgesetz �ber das Bundesgericht)
SR 173.110 Art. 72 Grundsatz (Bundesgesetz �ber das Bundesgericht)
SR 281.1 Art. 80 D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 2. Durch definitive Rechts�ffnung / a. Rechts�ffnungstitel (Bundesgesetz �ber Schuldbetreibung und Konkurs)
SR 210 Art. 177 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 4. Anweisungen an die Schuldner (Schweizerisches Zivilgesetzbuch)
SR 210 Zweiter Teil: Das Familienrecht (Schweizerisches Zivilgesetzbuch)
SR 210 Art. 291 F. Erfüllung / II. Vollstreckung / 2. Anweisungen an die Schuldner (Schweizerisches Zivilgesetzbuch)
5A_221/2011 (31.10.2011)
SR 0.275.12 Art. 22 (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)