§ 522 Abs. II ZPO muss weg - und nicht verschlimmbessert werden

Zwei Meldungen zum Thema bei juris:

Die Bundesregierung beabsichtigt, bei der Zivilprozessordnung für Zurückweisungsbeschlüsse mit einer Untergrenze von 20.000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen.

Damit seien die Zurückweisungsbeschlüsse in gleicher Weise anfechtbar wie Berufungsurteile, schreibt die Regierung in ihrem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/5334 – PDF, 108 KB ). Die uneinheitliche Anwendungspraxis der Berufsgerichte verlöre ihre Bedeutung. Die Regierung schreibt weiter, aus der Zivilgerichts-Statistik ginge hervor, dass die Land- und Oberlandesgerichte in sehr unterschiedlichem Maße von dem Zurückweisungsbeschluss Gebrauch machen. Die Quoten der Erledigung durch Zurückweisungsbeschluss aller erledigten Berufssachen bewegten sich auf der Ebene der Landgerichte in Jahr 2009 zwischen 6,4% (Karlsruhe) und 23,8% (Braunschweig) und bei den Oberlandesgerichten zwischen 9,1% (Hamm) und 27,1% (Rostock). Die Reform des Zivilprozess war im Jahr 2002 in Kraft getreten. Nach den Worten der Regierung führte dies zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung. Die genannte Statistik zeige aber ebenso deutlich, das hier Handlungsbedarf besteht.

Soviel Dünnsinn in so wenige Zeilen zu fassen, ist schon eine Leistung! Wieso bitte soll die uneinheitliche Anwendungspraxis der Berufsgerichte ihre Bedeutung verlieren - wenn bis 20.000.- € alles beim (unerträglichen) Alten bleibt?? Deutlich überzeugender ist da schon die Forderung der Grünen:

Die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung in der Zivilprozessordnung durch das zuständige Gericht ohne mündliche Verhandlung soll nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aufgehoben werden.

Dies fordert die Fraktion in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/5363 – PDF, 144 KB ). Die Einführung einer so genannten Nichtzulassungsbeschwerde – wie von der Bundesregierung vor…

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Erschienen 7. April 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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