522 ZPO Neue Fassung: Neue Fassung des § 522 ZPO
Vom Rechte | 11. Juli 2011 — § 522 ZPO hat nun folgende Fassung (vgl.: Bundestagsprotokoll vom 07.07.11 sowie dazu die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusse…
Viele Juristen kennen vielleicht schon das Problem mit dem Paragraphen 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Eine kleine Stellungnahme zu einer großen Ungerechtigkeit:
Dank des § 522 Abs. 2 ZPO kann jedes Berufungsgericht eine Berufung durch einen Beschluss zurückweisen. Auch ohne eine mündliche Verhandlung wohlbemerkt ! Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist dieser Beschluss sogar unanfechtbar. Daher reden viele Juristen in diesem Zusammenhang auch vom sog. "kurzen Prozess". Die Richter entscheiden selber, ob ihre Entscheidungen überprüft werden könnnen oder nicht. Für mich absolut unverständlich wie ein solcher Paragraph ins Gesetz einzug erhalten konnte. Das Prinzip des Rechsstaates ist doch eine richterliche Kontrolle durch ein höherers Gericht, bei erheblichen Streitwerten in jedem Fall durch ein Bundesgericht. Ich finde man sollte den § 522 Abs. 2 ZPO komplett streichen. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch auf den Fall-Deike aufmerksam machen. Wenn man diese Geschichte hört zweifelt man doch erheblich an unserem Rechsstaat. Traurig aber wahr ....
Gesetzestext: § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. di…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2011 auf http://rechtbynordisch.blog.de.
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