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§ 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO ???

am 25.09.2008 von http://verteidiger.wordpress.com

Passend zum heutigen Geburtstag des VollMachtsBlogs ein deutlicher Beleg dafür, dass das Thema nach wie vor aktuell ist:
In Mecklenburg-Vorpommern geschieht alles 10 Jahre später, so sagt ein Sprichwort. Das gilt offensichtlich auch für die Erkenntnis, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eines Verteidigers zur Akteneinsicht und Einlegung von Rechtsmitteln nicht erforderlich ist - ganz im Gegentum, der Landkreis Nordvorpommern verbreitet im Brustton der Überzeugung folgenden Unfug:
Landkreis Vorpommern
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO eine Vollmacht vorliegen muss. Ohne Vorlage einer Vollmacht ist die Einreichung eines Rechtsmittels nicht möglich. Ich bitte um Einreichung einer Vollmacht.
Ach, wirklich?
§ 51 Abs. III S. 1 OwiG lautet bekanntlich wie folgt:
Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; …
Dass der Verteidiger eine Vollmacht zur Akte zu reichen hätte, folgt hieraus keineswegs, was sich zwanglos schon aus Satz 3 ergibt:
Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon …

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