5,00 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig

In einer vorab als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung hat das LAG Bremen kürzlich zur Frage der Sittenwidrigkeit der Höhe des Stundenlohns einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin Stellung genommen (Urteil des LAG Bremen vom 17.06.2008, Az.: 1 Sa 29/08).

Die Landesarbeitsrichter hatten über den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, welche im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses durch den beklagten Arbeitgeber für Auspack- und Einräumarbeiten in Supermärkten eingesetzt war. Der Arbeitgeber hatte mit der Arbeitnehmerin für die Durchführung der Arbeiten einen Stundenlohn von fünf Euro vereinbart. (…)

Quelle: Arbeitsrecht vom 04.07.2008

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Themen: Rechtsprechung , Bremen

Erschienen 4. Juli 2008 auf http://log.handakte.de/.

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