Der Spam und der Anwalt
Andere Ansicht | 6. April 2006 — Die Firma T. aus D. hat eine Abmahnung bekommen und sollte eine Unterlassungserklärung unterschreiben, in der sie sich verpflic…
Wir hatten schon öfters über die Fallkonstellation gesprochen, wonach die Abgabe einer Unterlassungserklärung oftmals die rechtliche Folge von unerlaubter E-Mail-Werbung ist.
Nun berichtet der shopbetreiber-blog.de von einer Entscheidung, in der ein Gericht den Fall beurteilen musste, wonach ein Unternehmen nach einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung erneut eine Spam-E-Mail an den ursprünglichen Empfänger gesendet hat und sich die Beteiligten über die Höhe der Vertragsstrafe gestritten haben.
Weitere E-Mail trotz UnterlassungserklärungDas verklagte Unternehmen hatte nach einer ersten Spam-Mail gegenüber dem Empfänger eine Unterlassungserklärung abgegeben und darin zugesichert, keine weitere Werbung per E-Mail an den Empfänger ohne dessen Einwilligung zu senden.
Für den Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung sicherte das Unternehmen im Rahmen des sog. “Hamburger Brauches” zu, nicht eine festgeschriebene Vertragsstrafe zu zahlen, sondern “die Summe im Falle eines Verstoßes vom Empfänger nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall durch ein Gericht überprüfen zu lassen”.
Nun sendete das Unternehmen aber trotz Unterlassungserklärung eine weitere E-Mail an den Empfänger der ersten Spam-E-Mail. Da sich die beiden Seiten nicht auf eine Höhe der Forderung als Vertragsstrafe einigen konnten, musste das Gericht entscheiden. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln (Urteil v. 01.06.2011, 6 U 4/11) entschieden, dass die zweite E-Mail gegen die Unterlasungserklärung verstoße und somit eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen sei.
HandlungsempfehlungOft werden bei Abmahnungen vor formulierte Unterlassungserklärungen mitgesendet, in denen eine starre Vertragsstrafe von 5.100 EUR festgeschrieben ist. Dieser Fall zeigt, dass es oft Sinn macht, keine feste Summe in einer Vertragsstrafe zu nennen, sondern sich an dem “Hamburger Brauch” zu orientieren.
Die entsprechende Passage kann dann wie folgt lauten:
[...] für den Fall der Zuwiderhandlung gegen [das zu unterlassende Verhalten] verpflichte ich mich, eine in Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte und im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht gerichtlich zu überprüfende angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://spreerecht.de.
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