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50 Jahre Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs

am 04.12.2006 von http://www.steuerrechtblog.de

Am 1. Dezember 2006 wurde der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) 50 Jahre alt. Mit seiner Zuständigkeit vor allem für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Lohnsteuer, aber auch für einige Sondertatbestände wie die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Ausbildungskosten) oder die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35a EStG ist er einem breiten Publikum bekannt. Seine Entscheidungen haben nicht nur Einfluss auf die Besteuerung der Arbeitnehmer, sondern werden auch von den Arbeitgebern mit Interesse verfolgt, das sich vor allem auf Fragen der Lohnsteuerhaftung und -pauschalierung bezieht. Diese vom Lohnsteuersenat entschiedenen Fälle haben oft hohe finanzielle Auswirkungen, die nicht zuletzt auch vom Fiskus zu beachten sind. Es ist daher kaum verwunderlich, dass das Bundesministerium der Finanzen häufig zum Beitritt aufgefordert wird, wie dies erst kürzlich wieder in dem Verfahren zur Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale durch Beschluss vom 21. September 2006 VI R 81/04 geschehen ist.
Am 1. Dezember 1956, einem Samstag übrigens, wurde der VI. Senat errichtet, ein neuer Spruchkörper, der die klassischen Ertragsteuersenate, den I. und IV. Senat nämlich, entlasten sollte. Es gab zwar schon einen VI. Senat im Reichsfinanzhof, der Bundesfinanzhof aber nahm seine Tätigkeit am 1. September 1950 mit 4 Senaten und einem richterlichen Personal von 19 Herren (einschließlich der damals noch so genannten Senatspräsidenten) auf. Die Errichtung des V. Senats am 15. Februar 1952, des VI. am 1. Dezember 1956 und des VII. Senats am 1. Oktober 1958 waren dem starken Anstieg der Eingänge geschuldet.
Seitdem hat sich viel verändert. Der Bundesfinanzhof …

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