50 Fünfhunderteuroscheine

Wie es zugehen kann bei der Gründung von Vorratsgesellschaften beschreibt das OLG Oldenburg:

In jedem Fall reicht nicht aus – worauf sich der Beklagte hier beruft und was als wahr unterstellt werden kann - das Herzeigen des Geldes bei der notariellen Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung oder der Umstand, dass sich ein entsprechender Geldbetrag in einem Aktenkoffer des Inferenten befindet, der gleichzeitig Geschäftsführer der zu gründenden GmbH (VorGmbH) ist. Damit ist noch nicht sichergestellt, dass der Einlagebetrag endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft steht. Die hier nach dem Vorbringen des Beklagten bei der ganz überwiegenden Zahl seiner Vorratsgründungen gehandhabte Verfahrensweise lässt - wie auf der Hand liegt - die Gründung beliebig vieler EinmannGmbHs auf Vorrat zu mit einem einzigen (eventuell kreditfinanzierten) Betrag von 25.000 €. Nach der Gründung der GmbH durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags wird die Anmeldung zum Handelsregister notariell beglaubigt, dabei der mitgebrachte Geldbetrag von 50 Fünfhunderteuroscheine vorgezeigt und die Nummern der Geldscheine notiert. Sodann kann der Beklagte die Geldscheine wieder mitnehmen, sie bei seiner Bank einzahlen und bei der einige Zeit später anstehenden Gründung einer weiteren Vorratsgesellschaft sich bei der betreffenden Bank die eingezahlten 25.000 € wieder auszahlen lassen, wobei mit höchster Wahrscheinlichkeit, mit Sicherheit aber bei entsprechendem Wunsch andere Geldscheine zur Auszahlung an den Beklagten kommen; sodann kann wiederum unter Vorzeigen dieser Geldscheine die Erbringung der Einlage für die weitere Vorratsgesellschaft versichert werden. Dieser Vorgang könnte beliebig bei Gründungen weiterer Vorratsgesellschaften ohne weiteren Kapitaleinsatz wiederholt werden.

Erst nach Übertragung der Anteile an der Vorratsgesellschaft an den Erwerber war auf ein Bankkonto die Stammeinlage einbezahlt worden. Dabei war dann eine verdeckte Sachgründung erfolgt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Juli 2007, 1 U 8/07

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Themen: Olg Oldenburg
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 25. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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