VGH München: 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig
Dr. Graf | 13. Oktober 2011 — Rechtsnormen: §§ 1, 3, 4, 9 GlüStV; Art. 4 AGGlüStV; §§ 8a, 58 RStV; §§ 33d, 33h Nr. 3 GewO Mit Urteil vom 25.08.2011 (Az. 10…
Die sogenannten 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind nach dem Glücksspielstaatsvertrags verboten.
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Danach unterliegen Sportwetten über das Internet in der Form sogenannter 50-Cent-Gewinnspiele dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags und sind nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag allgemein zugelassen.
Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (sog. Tippcode). Dieser Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen „Tipp-Hotline“ übermittelt; pro Telefonanruf bei dieser Hotline werden – dauerunabhängig – 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro möglich.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig s…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
Dr. Graf | 13. Oktober 2011 — Rechtsnormen: §§ 1, 3, 4, 9 GlüStV; Art. 4 AGGlüStV; §§ 8a, 58 RStV; §§ 33d, 33h Nr. 3 GewO Mit Urteil vom 25.08.2011 (Az. 10…
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