5. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006

Heute startete die zweite Woche des laufenden Examensdurchgangs mit einer öffentlich-rechtlichen Klausur. Wie erwartet war eine Entscheidung zu entwerfen, nämlich die des Verwaltungsgerichts Darmstadt.

Zu entscheiden war über einen “Antrag im Eilverfahren” eines Herrn Diplom-Ingenieurs. Dieser wohnt in Darmstadt in einer deutschen Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich eines Wohngebiets und ärgert sich maßlos darüber, daß eine Kölner GmbH den Nachbarn eine acht Meter hohe UMTS-Mobilfunkantenne auf das Dach montiert. Gegen die vom Bauamt der Stadt erteilte Befreiung von der Notwendigkeit einer Baugenehmigung gemäß § 31 BauGB erhebt der Herr Ingenieur Drittwiderspruch. Dann passiert eine ganze Zeit nichts, außer daß die Antenne fast fertig wird und der Mobilfunkbetrieb unmittelbar bevorsteht.

Nun geht der gute Mann zum Anwalt und stellt beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf “Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs”. Zur Begründung führt er an, man habe ihn als Nachbarn nicht am Verfahren beteiligt, wie es § 62 HBO fordere. Außerdem müsse man ihn als Eigentümer der Doppelhaushälfte fragen, wenn nebenan einfach jemand etwas auf das Dach stellt. Das Verhalten der Stadt verstoße auch gegen seinen Gebietserhaltungsanspruch, und die Antenne zerstöre den Charakter des Wohngebietes. Zu allem Überfluß müsse die Antenne auch noch viermal im Jahr gewartet werden, was ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und sonstige Emissionen erwarten lasse. Und dann erst die gesundheitlichen Schäden des Mobilfunks und der Wertverlust des Hauses von bis zu 50 Prozent neben einer solchen Antenne - so ginge das nun wirklich nicht!

Die Stadt und die vom Gericht beigeladene Mobilfunk-GmbH wenden dagegen ein, daß der Gebietscharakter von dem Antennenbau überhaupt nicht betroffen sei. Auch dienten moderne Telekommunikationsmöglichkeiten dem Allgemeinwohl der Bevölkerung, und im Umkreis von drei Kilometern gebe es keine einzige Mobilfunkantenne. Außerdem sei das Vorbringen des Antragstellers sowieso unzulässig, da er sich viel zu spät melde.

Zu entwerfen war dann die Entscheidung des Gerichts mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses. Ich habe mich nach einigem Nachdenken für einen Antrag nach §§ 80, 80a VwGO entschlossen und ein Dutzend Probleme in der Zulässigkeit des Antrags geprüft.

Die Begründetheit ging dann relativ flott von der Hand, im Ergebnis habe ich den Antrag mit den verschiedensten Argumenten abgelehnt. Wieder waren im Bearbeitervermerk kleine Hinweise auf die richtige Lösung eingebaut, so z.B. der, daß die Mobilfunkantenne eine Nebenanlage im Sinne der BauNVO darstellt. Beachtet man diesen Hinweis, kommt man recht schnell darauf, daß § 1 II Nr. 5 HBO Leitungen, die dem Fernmeldewesen dienen, und ihre Nebenanlagen vom Anwendungsbereich der HBO ausnimmt. Das war es dann z.B. schon mit der Begründetheit der nachbarrechtlichen Anhörungsrechte, die ich i…

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Themen: Referendariat , Diplom , Darmstadt

Erschienen 11. September 2006 auf http://obiterdictum.wordpress.com/.

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