5 Euro Lohn sind sittenwidrig
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat einen Unternehmer zur Gehaltsnachzahlung verurteilt, weil er einer auf 400-Euro Basis angestellten Arbeitnehmerin (Auspackhilfe im Supermarkt) nur einen Stundenlohn von 5 Euro gezahlt hatte. Der dem Gehalts- und Lohntarifvertrag zu entnehmende übliche Lohn lag für eine vergleichbare Position lag bei 9,70 Euro.
Deutlich ist der Leitsatz des Gerichts: „Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt, sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird.“
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Erschienen 1. Januar 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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