4C.409/2006: Auslegung einer Willenserklärung (Verhalten in Vergleichsverhandlungen)
am 17.12.2007 von http://vasella.blogspot.com/Nach einer Kündigung schlug der Arbeitnehmer (AN) alle Abfindungsangebote aus und machte geltend, er sei aus persönlichen und aus antisemitischen Gründen entlassen worden. Er forderte eine höhere Anfindung und eine Rente und drohte, die Arbeitgeberin anzuschwärzen. Späer akzeptierte der AN eine Abfindung von CHF 90000. Als die Arbeitgeberin (AG), eine Tochter eines US-Konzerns, die Unterzeichnung einer Erklärung verlangte, dass keine Ansprüche wegen angeblicher Diskriminierung, und insbesondere nicht gestützt auf den Age Discrimination and Employment Act nach US-Recht, erhoben würden, wandte der AN ein, er habe die Offerte angenommen und sei zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. In der Folge leitete er die Betreibung gegen die AG ein. Im Verfahren der Aberkennungsklage war strittig, ob eine gültige Einigung über die Abfindung zustandegekommen sei.Es stand fest, dass der AN die Offerte nicht abgelehnt hatte. Unklar war aber, ob der amerikanische Anwalt des AN die Offerte bei Verhandlungen mit dem Head of HR des Konzerns der AG abgelehnt hatte. Das BGer hält fest, dass das Schreiben des Anwalts, in welchem er den Konzern dringend ersucht, im eigenen Interesse auf die (höhere) Minimalforderung des AN einzugehen, nach Treu und Glauben nicht als Ablehnung der Offerte verstanden werden kann:Allein die Qualifikation der Erwartungen des Beklagten als minimal berechtigt nicht zu einem gegenteiligen Schluss, zumal unter Umständen auch Vergleiche akzeptiert werden, die den eigenen Mindestvorstellungen nicht genügen. Da die normative Auslegung von Willenserklärungen anhand der Umstände, und damit nach dem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, vorzunehmen ist, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Rechtsvertreter …
4C.409/2006: Auslegung einer Willenserklärung (Verhalten in Vergleichsverhandlungen)
Blawg von David Vasella / Nach einer Kündigung schlug der Arbeitnehmer (AN) alle Abfindungsangebote aus und machte geltend, er sei aus persönlichen und aus antisemitischen Gründen entlassen worden. Er forderte eine höhere Anfindung und eine Rente und drohte, die Arbeitgeb…
Anwalt weist auf falsches Impressum hin
Handakte WebLAWg / Das OLG Düsseldorf hatte im Urteil darüber zu entscheiden, unter welchenUmständen die Verletzung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Impressumspflicht einer Webseite in Betracht kommt; hierauf weist der Kollege Bahr in se…
4A_272/2007: Gerichtsstandsvereinbarung und Streitgenossenschaft (LugÜ 17, IPRG 219 III) (amtl. Publ.)
Blawg von David Vasella / Das BGer schützt einen Entscheid der Cour de Justice GE. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ 17 zustandegekommen war.Nach dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine Yacht zwischen einem franzÅ
4A_272/2007: Gerichtsstandsvereinbarung und Streitgenossenschaft (LugÜ 17, IPRG 129 III) (amtl. Publ.)
Blawg von David Vasella / Das BGer schützt einen Entscheid der Cour de Justice GE. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ 17 zustandegekommen war.Nach dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine Yacht zwischen einem franzÅ
§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben
andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anb…
§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben
andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbieten? Das B…
5C.50/2007: Rücktrittsfrist nach VVG 6 II durch Passivität ausgelöst
Blawg von David Vasella / Strittig war der Beginn der Rücktrittsfrist nach VVG 6 II. Das OGer NW als Vorinstanz hatte eingeräumt, dass aufgrund der Arztberichte (Lebensversicherung; Erwerbsunfähigkeit) keine sichere Kenntnis vom Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung bes…
