4A_96/2011: Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung nach FusG 105 I / FusG 105 III vor BGer nicht anwendbar (amtl. Publ.)

Nach FusG 105 I kann ein Gesellschafter unter bestimmten Umständen klageweise verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt, wenn bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden oder die Abfindung nicht angemessen war. Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil ausführlich zur Prüfung der Angemessenheit: "Bei der Bestimmung der Angemessenheit ist zu beachten, dass die bei einer Fusion ausgeschlossenen Gesellschafter - entsprechend dem verfassungsmässigen Prinzip der vollen Entschädigung im Falle von Enteignungen (Art. 26 Abs. 2 BV) - Anspruch auf eine Abfindung haben, welche dem wirklichen Wert ihrer bisherigen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte entspricht [...]. Dieser Wert ist durch eine Bewertung der Anteilsrechte zu ermitteln, bei der Art. 7 Abs. 1 FusG analog anzuwenden ist [...]. Demgemäss sind diesbezüglich das Vermögen der beteiligten Gesellschaften, die Verteilung der Stimmrechte sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen. Massgebend ist der Fortführungswert der Gesellschaften [...]. Dieser Wert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung, verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung, bestimmt, wobei verschiedene Methoden angewendet werden können (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2.2 - 6.2.5 mit Hinweisen). Demnach kommt den fusionierenden Gesellschaften bei der Wahl der Bewertungsmethode und der Bewertung der relevanten Umstände ein erheblicher Ermessensspielraum zu [...]. Die Abfindung ist erst dann nicht mehr angemessen, wenn dieser Ermessensspielraum überschritten wird [...]. Dies trifft namentlich zu, wenn die Abfindung auf falschen oder unvollständigen tatsächlichen Annahmen beruht oder anerkannte Bewertungsgrundsätze und -methoden nicht oder unzutreffend angewendet wurden [...]. Zur Prüfung dieser Frage ziehen die Gerichte regelmässig mit diesen Grundsätzen und Methoden vertraute gerichtliche Experten bei. Bei der Prüfung ihrer Expertisen hat sich der Richter Zurückhaltung aufzuerlegen [...]. Soweit die zur Anwendung gebrachten Bewertungsmethoden als Rechtsfragen zu überprüfen sind, wird der Richter etwa beurteilen können, ob der Experte eine Methode gewählt hat, die nachvollziehbar, plausibel und anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im Einzelfall Rechnung trägt. Zum Nachweis dieser Kriterien sollten die Experten - und im Bestreitungsfall die Parteien - soweit als möglich auf Belegstellen in der Fachliteratur verweisen (vgl. Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b). Diese Grundsätze gelten auch bei Klagen nach Art. 105 Abs. 1 FusG [...]." Gestützt auf diese Regeln greift das BGer nicht in eine Bewertung ein, die zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf das arithmetische Mittel abstellte. Im Bezug auf die Kostenfolgen …

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Themen: Rechtsprechung , Bge (amtl. Publ.) , Abfindung , Fusion , Analog , BV , Bge , Bank- U. Finanzmarktrecht , Zivilprozess U. Schiedsgericht
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 272 Art. 114 Entscheidverfahren (Schweizerische Zivilprozessordnung)
SR 173.110 Art. 65 Gerichtskosten (Bundesgesetz über das Bundesgericht)
SR 220 Art. 759 C. Solidarität und Rückgriff (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht))