4A_704/2011: Zustellungsfiktion nach Abholfrist von sieben Tagen, auch wenn sich der Postbote verrechnet hat: Anwaltliche Überprüfungspflicht

Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer ein Urteil des Kreisgerichts St. Gallen am 18. Mai 2011 avisiert worden. Als Abholfrist war der 26. Mai 2011 angegeben worden, also eine Abholfrist von acht Tagen. Offenbar hatte sich der Postbote verrechnet. Falls dennoch die jetzt gesetzliche Frist von sieben Tagen (ZPO 138 III a; vgl. auch BGG 44 II) galt, so endete die Berufungsfrist am 24. Juni 2011 - einem Freitag. Bei achttätiger Frist endete sie am 27. Juni 2011, dem folgenden Montag (ZPO 142 III). Das BGer hält zusammengefasst fest, der Postbote sei zwar zuständig zur Festlegung der Abholfrist, aber nicht des Laufs der Rechtsmittelfrist. Nur eine anwaltlich nicht vertretene Partei könnte sich darauf berufen, der Fehler der Post und folglich das Auseinanderfallen von Abholfrist und Zustellungsfiktion sei nicht erkennbar gewesen, weshalb ihr Vertrauen zu schützen sei. Ein Anwalt dagegen hätte bloss ZPO 138 zu konsultieren brauchen, um dem Beginn des Fristenlaufs zu erkennen. Den Anwalt trifft aber auch die Pflicht, die von der Post bezeichnete Abholfrist zu prüfen. Der Beschwerdeführer begründete die Geltung der versehentlich angegebenen achttägigen Frist damit, dass der Postbote bzw. die Post Erfüllungsgehilfe des Gerichts und der Fehler damit dem Gericht zuzurechnen sei. Das BGer weist diese Auffassung zurück, ähnlich wie in BGE 127 I 31 eine Verlängerung der Abholfrist, wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt hat: Auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine andere als die siebentägige Frist notiert, ändert dies grundsätzlich nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion. Denn dieser bedarf einer klaren, einfachen und einheitlichen Regelung. Es ist deshalb nicht überspitzt formalistisch, die Zustellungsfiktion unabhängig von der postalischen Abholfrist eintreten zu lassen, auch wenn diese ohne Veranlassung durch den Empfänger von der Post spontan oder irrtümlich verlängert wird (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f. mit Hinweis; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4297). Schwieriger zu beurteilen war das Argument des aus BV 9 abegeleiteten Schutzes des Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Das BGer weist das im Ergebnis aber zurück: Denn der Postbote, der den Zustellungsversuch unternimmt, ist nur zur Angabe der Abholungsfrist, nicht aber zur Zusicherung von Rechtsmittelfristen zuständig, die nach dem vorstehend Ausgeführten unabhängig von der Abholungsfrist zu laufen beginnen. So einfach war die Sache aber nicht. Das BGer schützt das Vertrauen des Zustellungsempfängers im Grundsatz nämlich, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellungsfiktion einerseits und des letzten Tages der Abholfrist andererseits für den Zustellungsempfänger nach dem auf der Abholungseinladung vermerkten Datum des ersten erfolglosen Zustellungsversuchs tatsächlich nicht klar erkennbar war (BGE 127 I 31 E. 3 S. 35 ff.). Spät…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Rechtsprechung , Bgg , Zpo , Tiger , Zivilprozess U. Schiedsgericht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.swissblawg.ch.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Fristablauf vor Ablauf der Abohlfrist

strafprozess | 7. Juli 2006 — Während der Abholfrist ist einem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Appellationsverfahren …

5A_552/2011: Zustellung durch Behörden im Betreibungsverfahren

swissblawg | 21. November 2011 — Das BGer hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Frage der Zustellung im Betreibungsverfahren zu beschäftigen. Strittig war, ob …

Zustellungsfiktion: 9C_481/2007: Zustellungsfiktion bei eingeschriebener Post (amtl. Publ.)

swissblawg | 23. Januar 2008 — Das BVerwGer trat auf eine Beschwerde gegen eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wegen Fristve…

5A_814/2008: Praxis zur falschen Rechtsmittelbelehrung (amtl. Publ.)

swissblawg | 26. April 2009 — Im kürzlich veröffentlichten, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_814/2008 vom 12. März 2009 beschäftigte sich das…

2C_780/2010: Wenn der Postmann nicht zweimal klingelt...

iuswanze | 7. April 2011 — Das Bundesgericht hat die postalische Zustellungsvermutung präzisiert: Bei Anwendung des Systems "Track&Trace" der Post läs…

5D_88/2011: Anforderungen an die Abklärung der Zustellung einer Sendung

swissblawg | 31. Oktober 2011 — Das BGer hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OGer OW zu beurteilen und fasste in diesem Zusammenhang die Regeln …

4A_374/2011: "Überraschende" Rechtsanwendung durch ein Schiedsgericht: auch im Binnenbereich nur zurückhaltende Überprüfung durch …

swissblawg | 31. Oktober 2011 — Ein Schiedsurteil kann aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochten werden, wenn das Schiedsgericht seinem Entsche…

5A_153/2009: Klagefrist nach Sühnversuch bei kürzerer bundesrechtlicher Frist (amtl. Publ.)

swissblawg | 13. Juli 2009 — Wegen Verstosses gegen Bestimmungen über die Zucht von Grosspudeln wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Zuchtverein mit einer …

Culpa IN Eligendo Vel Custodiendo: 4A_36/2008: Fristversäumnis wegen mangelnder Kanzleiorganisation

swissblawg | 2. April 2008 — Ein Anwalt einer Kanzlei von ca. 20 Anwälten hatte am letzten Tag der Frist eine Appellationserklärung ans OGer SO unterzeichnet. …

4A_660/2011: Urteilszustellung trotz eindeutigen Ferienhinweises hier nicht fristauslösend

swissblawg | 24. März 2012 — Das BGer kassiert ein Urteil des OGer TG, das auf eine Berufung wegen Fristablaufs nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer hat…

SR 101 Art. 9 Schutz vor Willk�r und Wahrung von Treu und Glauben (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
SR 173.110 Art. 44 Beginn (Bundesgesetz �ber das Bundesgericht)
4A_704/2011 (16.01.2012)
SR 272 Art. 138 Form (Schweizerische Zivilprozessordnung)
SR 272 Art. 142 Beginn und Berechnung (Schweizerische Zivilprozessordnung)
127 I 31
1C_85/2010 (04.06.2010)
2D_37/2010 (23.11.2010)