4A_611/2011: vorsorglich angeordnete Herausgabepflicht nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Das BGer hält fest, dass ein Verbot, Kunden des Arbeitgebers abzuwerben und an eine andere Gesellschaft zu vermitteln, sowohl aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers folgt (OR 321a) als auch aus seiner Herausgabepflicht (OR 321b). Infolgedessen durfte das KGer VD willkürfrei entscheiden, der Arbeitnehmer habe nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmte Dokumente nach OR 339a herauszugeben (namentlich Dokumente mit vertraulichem Inhalt), um eine Abwerbung von Kunden zu verhindern. Eine solche Herausgabepflicht ist von einem allfälligen nachvertraglichen Konkurrenzverbot unabhängig. Besitzt ein Arbeitnehmer solche Dokumente und weitert er sich, sie herauszugeben, kann ausserdem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Im konkreten Fall war dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz vorsorglich befohlen worden, innerhalb von 48 Stu…

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Themen: Rechtsprechung , Zivilprozess U. Schiedsgericht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 220 Art. 321b B. Pflichten des Arbeitnehmers / III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht))
4A_611/2011 (03.01.2012)
SR 220 Art. 321a B. Pflichten des Arbeitnehmers / II. Sorgfalts- und Treuepflicht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht))
SR 220 Art. 339a G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 2. Rückgabepflichten (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht))