4A_478/2011: Anfechtung von Massnahme-Zwischenentscheiden iSv ZPO 263 vor BGer - nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

Ein von einer US-amerikanischen Gesellschaft angestellter, in Genf tätiger IT-Experte hatte 2005 eine Software entwickelt. Nachdem er sein Stelle 2010 gekündigt hatte, war er ab 2011 bei einer Konkurrentin seiner früheren Arbeitgeberin tätig. Letztere hatte den Verdacht, dass der IT-Experte die Software mitgenommen hatte und nun für seine neue Arbeitgeberin verwendete. Sie stelle in Genf ein Gesuch um ein vorsorgliches Verbot (StGB 292) der Softwarenutzung und um Erlass von Beweissicherungsmassnahmen. Das Gesuch wurde aufgrund einer gescheiterten Nachteilsprognose abgewiesen. Das BGer wiederholt zunächst, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit iSv ZPO 263 (dh Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nicht in einem eigenständigen Verfahren ergehen, sondern selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird) Zwischenentscheide darstellen (vgl. dazu den Nespresso-Entscheid des BGer, E. 1.1), die - da sie weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen - nur unter den Voraussetzungen von BGG 93 I beim BGer angefochten werden können, wobei die Alternative von lit. b (sofortiger Endentscheid) ausser Betracht fällt. Die Anfechtung setzt daher einen sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus (BGG 93 I a). In Betracht kommen dabei nur rechtliche Nachteile. Früher war das BGer davon ausgegangen, es liege auf der Hand, dass ein solcher Entscheid (gemeint ist: ein Massnahme-Zwischenentscheid) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne (BGE 134 I 83 (Botox/Botoina). Dies hat es in BGE 137 III 324 (Nespresso) dahingehend präzisiert, es sei fraglich, ob an diesem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils festgehalten werden könne. Jedenfalls müsse der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, in Zukunft in der Beschwerdebegründung aufzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Die Beschwerdeführer hatten dies im vor…

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Themen: Rechtsprechung , Genf , Bgg , Stgb , Angestellter , Tiger , Botox , Nespresso , IP IT U. Wettbewerb , Zivilprozess U. Schiedsgericht

Erschienen 22. Januar 2012 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 173.110 Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide (Bundesgesetz �ber das Bundesgericht)
SR 173.110 Art. 98 Beschr�nkte Beschwerdegr�nde (Bundesgesetz �ber das Bundesgericht)
SR 231.1 Art. 62 Leistungsklagen (Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
SR 241 Art. 9 Grundsatz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
SR 311.0 Zweites Buch: Besondere Bestimmungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch)
SR 272 Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit (Schweizerische Zivilprozessordnung)
137 III 324
134 I 83
sic-online.ch :: «Botox / Botoina». Bundesgericht vom 20. November 2007 :: sic! 2008 Ausgabe 3
sic-online.ch :: «Nespresso». Bundesgericht vom 28. Juni 2011 :: sic! 2011 Ausgabe 10
SR 220 Art. 423 B. Stellung des Geschäftsherrn / II. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht))
SR 272 Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung (Schweizerische Zivilprozessordnung)