4A_478/2011: Anfechtung von Massnahme-Zwischenentscheiden iSv ZPO 263 vor BGer - nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
Ein von einer US-amerikanischen Gesellschaft angestellter, in
tätiger IT-Experte hatte 2005 eine Software entwickelt. Nachdem er sein Stelle 2010 gekündigt hatte, war er ab 2011 bei einer
Konkurrentin seiner früheren Arbeitgeberin tätig. Letztere hatte den Verdacht, dass der IT-Experte die Software mitgenommen hatte und
nun für seine neue Arbeitgeberin verwendete. Sie stelle in Genf ein Gesuch um ein vorsorgliches Verbot (StGB 292) der Softwarenutzung
und um Erlass von Beweissicherungsmassnahmen. Das Gesuch wurde aufgrund einer gescheiterten Nachteilsprognose abgewiesen. Das BGer
wiederholt zunächst, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit iSv ZPO 263 (dh Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen, die nicht in einem eigenständigen Verfahren ergehen, sondern selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder
während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein
Hauptverfahren eingeleitet wird) Zwischenentscheide darstellen (vgl. dazu den Nespresso-Entscheid des BGer, E. 1.1), die - da sie
weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen - nur unter den Voraussetzungen von BGG 93 I beim BGer angefochten werden können,
wobei die Alternative von lit. b (sofortiger Endentscheid) ausser Betracht fällt. Die Anfechtung setzt daher einen sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil voraus (BGG 93 I a). In Betracht kommen dabei nur rechtliche Nachteile. Früher war das BGer davon
ausgegangen, es liege auf der Hand, dass ein solcher Entscheid (gemeint ist: ein Massnahme-Zwischenentscheid) einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könne (BGE 134 I 83 (Botox/Botoina). Dies hat es in BGE 137 III 324 (Nespresso) dahingehend
präzisiert, es sei fraglich, ob an diesem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils festgehalten werden könne. Jedenfalls
müsse der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, in Zukunft in der Beschwerdebegründung
aufzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Die Beschwerdeführer
hatten dies im vor…
»
Vollständiger Artikel