4A_471/2010: Architekt als Totalunternehmer; Vergabe der Arbeiten im eigenen Namen

Das BGer hatte einen Vertrag zwischen einem Architekten und einem Generalunternehmer zu qualifizieren. Die Bauarbeiten liess der Architekt durch den Generalunternehmer und einen Ingenieur ausführen; gegenüber dem Bauherrn trat allein er auf. Später entstand Streit zwischen dem Architekten und dem Generalunternehmer. Strittig war die Frage, ob der Generalunternehmer für offene Forderungen den Architekten oder den Bauherrn einzuklagen hatte. Das BGer unterscheidet den TU- und den GU-Vertrag: Generalunternehmer (GU): Pflicht zur Erstellung eines Werks, allenfalls durch Unterbeauftragte; Totalunternehmer (TU): Pflicht zur Erstellung eines Werks, zusätzlich aber auch Projektierung und Planerstellung. Auch ein Architekt kann in diesen Funktionen auftreten. Im vorliegenden Fall ging das BGer von einem Totalunternehmervertrag zwischen dem Architekten un…

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Themen: Rechtsprechung , Offene Forderungen , Vertrags- U. Handelsrecht

Erschienen 5. Januar 2011 auf http://www.swissblawg.ch.

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