4A_47/2009: Bereicherung, Verrechnung, Zession und Erbteilung

Im vorliegenden Fall, der an Anwaltsprüfungen erinnert, hatte eine Dame mit ihrer Schwägerin (Schwester ihres Ehemannes) einen Darlehensvertrag geschlossen. Später beglich der Ehemann (mit Geld, das er von seiner Frau erhalten hatte) Rechnungen für die Pflege seines Vaters (der auch der Vater der Darlehensgeberin war). Das BGer bejahte eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung: Nach OR 63 II kann nicht zurückgefordert werden, was in Erfüllung einer (irrtümlich für rechtsverbindlich gehaltenen) sittlichen Pflicht gegeben wurde. Im vorliegenden Fall bestand aber keine sittliche Pflicht zur Übernahme der Pflegekosten. Dagegen lehnte das BGer eine Verrechnung der Rückforderung mit der Darlehensschuld ab. Die Verrechnung ist zwar zulässig von Forderungen eines Dritten gegenüber dem Erblasser mit Forderungen eines Erben gegen den Dritten. Hier wurden die Pflegekosten allerdings nicht von der Darlehensschuldnerin (der Ehefrau) übernommen, sondern von ihrem Ehemann. Eine Verrechnung wäre daher nur nach einer Abtretung des Bereicherungsanspruchs vom Ehemann auf seine Ehefrau möglich gewesen. Eine Abtretung hatte offenbar auch stattgefunden, doch waren an…

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Themen: Rechtsprechung , Schwester , Liquidation
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 3. Dezember 2009 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 220 Art. 169 A. Abtretung von Forderungen / II. Wirkung der Abtretung / 1. Stellung des Schuldners / c. Einreden des Schuldners (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht))