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4A_36/2008: Fristversäumnis wegen mangelnder Kanzleiorganisation

am 02.04.2008 von http://vasella.blogspot.com/

Ein Anwalt einer Kanzlei von ca. 20 Anwälten hatte am letzten Tag der Frist eine Appellationserklärung ans OGer SO unterzeichnet. Ein Praktikant liess die Rechtsschrift zusammen mit anderer Post in der Kanzlei liegen, was erst am folgenden Morgen, nach Fristablauf, entdeckt wurde. Das OGer SO verweigerte eine Fristwiederherstellung; das BGer bestätigt diesen Entscheid.Nach der ZPO SO kann eine Frist nur wiederhergestellt werden, wenn ihr Versäumnis unverschuldet war: ... nach der Praxis der Solothurnischen Gerichte werde das Fehlverhalten einer Hilfsperson des Vertreters diesem (und damit auch der Partei) nicht als eigenes Verschulden zugerechnet. Es sei aber zu prüfen, ob dem Vertreter culpa in eligendo, instruendo vel custodiendo vorzuwerfen sei. Die Praxis, welche das Verschulden der Hilfspersonen nicht anrechne, dürfe nicht dazu führen, dass die Schuld am Versäumnis allzu leicht auf diese Personen geschoben werden könne (...). Die cura in eligendo sei nicht verletzt worden, ebenso die cura in custodiendo. Dagegen sei die Kanzlei mangelhaft organisiert gewesen: ... eine ganze Reihe gravierender Mängel in der Betriebsorganisation: unklare Regelung der Zuständigkeit für den Postdienst am Montag-Nachmittag, Belastung des Praktikanten mit einem besonders umfangreichen und zeitlich dringlichen Auftrag zu jener Uhrzeit, als er den Postdienst hätte besorgen sollen, und damit Hinderung an der Erfüllung des Postdienstes durch die Anwaltskanzlei selbst sowie häufig …

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5A_566/2007: Keine Fristwiederherstellung

Blawg von David Vasella / Das BGer verweigerte die Wiederherstellung einer Frist; es warf dem Anwalt vor, das Hindernis durch seine Abwesenheit und der internen Organisation seines Büros selbst begründet zu haben. Zudem musste sich der Anwalt anrechnen lassen, dass eine Hil…

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KANN NICHT ERWARTET WERDEN

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