4A_237/2007: Schlichtungsstellen auch im Aberkennungsprozess erstinstanzlich zuständig (amtl. Publ.)
am 01.12.2007 von Blawg von David VasellaDas BGer beurteilte die Frage, ob Aberkennungsklagen nach SchKG 83 II in mietrechtlichen Streitigkeiten beim Bezirksgericht (Mietgericht) oder bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen nach OR 274a ff. anhängig zu machen sind, als Frage von grundsätzlicher Bedeutung. In der Sache entschied es, dass die Schlichtungsstellen auch dann zuständig sind, wenn der Mietprozess nach einem Rechtsöffnungsverfahren erfolgt.Der Betriebene beantragte beim Bezirksamt Aarau als Mietschlichtungsbehörde, es sei festzustellen, dass eine in Betreibung gesetzte Mietforderung nicht bestehe. Der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau entschied nach Überweisung der Akten u.a., Aberkennungsklagen seien direkt beim Gericht einzureichen. Das OGer AG trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, weil das Bezirksgerichtspräsidium seine sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht habe. Darin liegt nach BGer ein Sachentscheid, dh ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über die Zuständigkeit.Der Entscheid des OGer AG konnte damit an sich angefochten werden, doch war der Streitwert zu gering. Das BGer trat dennoch auf die Beschwerde ein, weil es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGG 74 II a) handelte:Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Art. 274a ff. OR seien Mietstreitigkeiten erstinstanzlich durch die örtlich zuständige Mietschlichtungsbehörde zu behandeln. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, diese bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung gelte nicht, wenn dem Prozess ein Rechtsöffnungsverfahren vorausgegangen sei. Das Bundesgericht habe die Frage noch nicht entschieden. Sie sei von grundsätzlicher Bedeutung.Das BGer bestätigt diese Auffassung:Es besteht ein allgemeines Interesse, dass diese sich oftmals stellende Zuständigkeitsfrage, die das Bundesgericht mit freier Kognition prüfen kann, höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. …
Heureka: Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
KunzOBlog / Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten Urteil (soweit ersichtlich) erstmals bejaht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 BGG vorliege. Konkret ging es um die Frage, ob Mietstreitigkeiten auch…
9C_721/2007: Zuständigkeit des BVerwGer (amtl. Publ.)
Blawg von David Vasella / Ein Arzt hatte Ende 2006 die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 3 der Zulassungsverordnung ersucht. Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch im April 2007 ab. Das BGer tritt auf die dagegen gerichtete Be…
4A_47/2008: Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist (Rückrechnung); Klärung der Rechtsprechung
Blawg von David Vasella / Im Entscheid 4A_47/2008 vom 29. April 2008 hatte sich das Bundesgericht mit der Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist zu befassen. Das Bundesgericht hatte dabei u.a. die Frage zu klären, ob der Entscheid BGE 131 III 467 (= 4C.423/2004…
Jeder sein eigener Rechtsöffnungsrichter
KunzOBlog / Das Bundesgericht hatte sich mit der Rechtsfrage von grundsäztlicher Bedeutung zu beschäftigen, ob sich Auffangeinrichtungen nach BVG selber Rechtsöffnung erteilen können. (Urteil des Bundesgerichts vom 13.12.2007, 5A_313/2007)…
Anwendung von kantonalem Recht ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
KunzOBlog / In einem Verfahren betreffend Staatshaftung wegen mangelhafter ärztlicher Behandlung hielt das Bundesgericht fest, dass die Frage, wie kantonales Recht auszulegen sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG…
Kognition bei Beschwerden gegen Rechtsöffnung
KunzOBlog / Seit Inkrafftreten des neuen Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 können Rechtsöffnungsentscheide mit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Dabei können - anders als noch unter dem OG - jegliche Verletzun…
