4A_21/2008: Unerlaubte Handlung & Geldwäscherei (zur amtl. Publ. vorgesehen)
am 10.07.2008 von http://vasella.blogspot.com/In einem aktuellen, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Widerrechtlichkeit von Vermögensschädigungen auseinanderzusetzen.Das Gericht äusserte sich soweit ersichtlich erstmals eingehend (vgl. BGE 133 III 323: Widerrechtlichkeit jedenfalls nicht, wenn der subjektive Tatbestand der Geldwäsche nicht erfüllt ist) zur Frage, ob die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als Schutznormen zur Begründung einer deliktischen Haftung dienen können (E. 4.1).Das Bundesgericht entschied, dass die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) den Schutz der individuellen Vermögensinteressen (des Opfers der Vortat, wie er sich aus Art. 305bis StGB ergibt) nicht erweitern. Die für einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit lässt sich somit nicht unmittelbar aus dem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht nach GwG ableiten.Da im vorliegenden Fall keine vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Handlungen der Beschwerdegegnerin in Frage standen, fielen Art. 305bis StGB und Art. 305ter StGB als Schutznormen i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht (E. 5).Aus prozessualer Hinsicht äusserte sich das Bundesgericht (erneut) zur Frage der Notwendigkeit eines (materiellen) Antrags (E.1) sowie zum Verhältnis des Grundsatzes iura novit curia zur Begründungspflicht (E. 2).Zunächst weist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung hin, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Strattaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schützt (E. 3.1). Die Vorinstanz (Handelsgericht des Kantons Zürich) verneinte dabei die Widerrechtlichkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 305bis StGB mit der Begründung, dass es der Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeitern am Vorsatz zur Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis …
Geldwäschereigesetz enthält keine Schutznormen
KunzOBlog / Voraussetzung für eine ausservertragliche Haftung ist bekanntlich die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung. Nachdem das Vermögen nicht per se geschützt ist, muss der bloss in seinem Vermögen Geschädigte einen Verstoss gegen eine einschlägig…
Zur Vortat bei Hehlerei und Geldwäscherei
strafprozess / In zwei heute online gestellten Urteilen (6B_115/2007 und 6B_141/2007, beide in der gleichen Sache und beide vom 24.09.2007) befasst sich das Bundesgericht mit den Vortaten bei der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). I…
Beschwerde gegen Sistierungsverfügung?
strafprozess / In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid ( 1B_210/2007 vom 16.10.2007)erweitert das Bundesgericht seine Nichteintretenspraxis nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil) und zur Begründungspflicht ( Art. 42 Abs…
Gewerbsmässige Geldwäscherei?
strafprozess / Der Kassationshof hebt ein Urteil der Genfer Justiz auf, weil die Voraussetzungen für den schweren Fall der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) nur ungenügend festgestellt wurden (Urteil 6S.225/2006 vom 08.08.2006): Mais le métier sup…
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
KunzOBlog / Eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bekanntlich auch unter der Streitwertgrenze von üblicherweise CHF 30000 zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher…
Einziehung c. obligatorische Drittansprüche
strafprozess / Einmal mehr korrigiert das Bundesgericht ( 6B_523/2007 vom 18.01.2008) einen kantonalen Einziehungsentscheid, der sich zum Verhältnis zwischen Art. 70 Abs. 1 zu Art. 70 Abs. 2 StGB befasst hat. Die Vorinstanz verweigerte die Beschwerdeführerin…
Stolpernde Anwälte
KunzOBlog / Am 22.6.2007 hat fel. in der NZZ berichtet, dass die neuen Einheitsbeschwerden nach BGG grundsätzlich reformatorische Rechtsmittel seien, sodass nicht nur einfach die Aufhebung des kantonalen Entscheides, sondern ein konkreter Entscheid in der Sache…
