42 Verkäufe überwiegend neuer Artikel in 4 Wochen auf eBay = Unternehmer
Das OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Urteil v. 28.06.2007, 4 U 210/06) hat nun eine Entscheidung des LG Frankenthal aufgehoben, das
die Unternehmereigenschaft eines eBay-Mitglieds zunächst verneint und den Antrag einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung
dementsprechend zurückgewiesen hatte. Der Verfügungskläger wollte dem Beklagten verbieten lassen, auf der eBay-Plattform zu
verkaufen, ohne seine Identität bzw. ladungsfähige Anschrift anzugeben und ohne Verbraucher auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ist unter anderem die Mitbewerberstellung der Beteiligten. Nach § 2 Nr. 3
UWG ist derjenige Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. ist wiederum nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein
selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, nicht aber, dass
dieser reit seiner Tätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2006, 2250, 2251 m.w.N.). Der Verfügungsbeklagte hatte
in relativ kurzem Zeitraum zwischen dem 17. 8. und 10. 9. 2006 42 Auktionen durchgeführt, bei denen er zwar überwiegend (neue und
gebrauchte) Handys, darüber hinaus aber auch neuwertige und gebrauchte Fahrräder nebst Zubehör und ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft
hatte. Die Auktionspreise schwankten zwischen 1,00 € (für ein "altes Rennrad" und 440,00 € für einen gebrauchten VW Passat Variant").
Den vom Verfügungskläger vorgelegten weiteren vom Verfügungsbeklagten in das Internet gestellten Listen ist zu entnehmen, dass der
Verfügungsbeklagte jedenfalls die angebotenen Handys mehrfach vorrätig hielt. Das Landgericht war der Meinung, dies genüge für die
Annahme einer Unternehmereigentschaft nicht, da diese Angebote überwiegend lediglich geringe Erlöse erzielt hätten. Das OLG hierzu:
"Soweit die Kammer die Unternehmereigenschaft des Verfügungsbeklagten u.a. mit der Begründung verneint hat, die (teilweise) vom
Verfügungsbeklagten bei den Auktionen erzielten niedrigen Preise genügten nicht, um einen Schluss auf seine Unternehmereigenschaft
zuzulassen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege z.
B. bei Internet- Auktionshäusern wie ... anbietet, dabei planvoll und auf Dauer Handel betreibt oder als Verbraucher private
Gebrauchsgegenstände veräußert, ist oft nicht einfach zu entscheiden. Die Unternehmereigenschaft des Verkäufers ist daher bei
Würdigung der Gesamtumständ…
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