4141 bei anschließendem OWi-Verfahren
Rechtslupe | 17. Dezember 2009 — Wird durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, etwa weil das Strafverfahren eingestellt wird, so erhä…
Wird durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, etwa weil das Strafverfahren eingestellt wird, so erhält der Verteidiger nach Nr. 4141 VV-RVG eine zusätzliche Gebühr. Diese Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2009 – IX ZR 237/08
Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Kein Mindeststreitwert bei AdV-Verfahren Der Verwandte des Mitbeschuldigten Jahresstatistik des Bundesfinanzhofs Steuerbürokratieabbaugesetz Weitere Anklagen im laufenden Verfahren Gewichteter Durchsc… » Vollständiger ArtikelErschienen 17. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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