§ 40 Abs. 2a AMG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
am 10.07.2007 von http://lawgical.jura.uni-sb.de/
Es ist ein Grundsatz im Datenschutzrecht, dass eine in die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Damit wird dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung getragen. Hiernach obliegt es grundsätzlich jedem selbst darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen er einer Verwendung seiner persönlichen Daten zustimmen möchte. Daher ist in den Gesetzen zum Datenschutz regelmäßig eine Regelung enthalten, die die Ausübung dieses Rechts sicherstellt.
Anders ist dies jedoch im Arzneimittelgesetz. Gemäß § 40 IIa Nr. 3 AMG ist die Verwendung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten auch dann noch zulässig, wenn die Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Studie, in deren Zusammenhang die Daten erhoben wurden, widerrufen wurde. …
Die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach §4a BDSG
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eBay - Teledienst und Datenschutz
BERLIN BLAWG / Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 11. Januar 2006 - AZ: 7 U 52/05 – entschieden, dass eBay weiterhin die Teilnahme an den Internet-Auktionen von der Einwilligung des Kunden in die Nutzung personenbezogener Daten abhängig machen darf. Ein…
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