4.Senat des BAG zur Qualität der Gleichstellungsabrede ++ Abgrenzung “Altvertrag / Neuvertrag” wenn nicht eindeutig ist, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind

Bei der vor dem 01.01.2002 arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel “Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“ handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des 4. Senats des BAG.

4. Senat des BAG Entscheidung vom 19.10.2011 – 4 AZR 811/09 -

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht (Berlin)

Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl alter Arbeitsverhältnisse, die vor der Schuldrechtsreform in Krankenhäusern des öff. Dienstes (Kliniken in kommunaler Trägerschaft) abgeschlossen und später verkauft worden sind. Das BAG weist in seiner Entscheidung noch einmal eingehend auf die Systematik dynamischer Bezugsnahmeklauseln und die Hintergrund der seinerzeitigen Gleichstellungsabrede hin.

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Themen: Rechtsanwalt , Bundesarbeitsgericht , Betriebsübergang , Kirchliches Arbeitsrecht , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Klage Arbeitsgericht , Geschäftsführer Vorstand , Krankenhäuser Kliniken , Arbeitsrecht Krankenhaus , Arbeitsrecht öffentlicher Dienst , Dynamischer Verweis Tarifvertrag , Gleichstellungsabrede
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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