Ein Kulturdezernent ist kein Steuerberater
Handakte WebLAWg | 21. Mai 2007 — Die Stadt Köln wurde verurteilt, 176.700 Euro Schadensersatz an den früheren Generalmusikdirektor und Chefdirigenten des Gürz…
Aufgabenstellung: Gutachten und Entwurf entweder eines Klageerwiderungs-Schriftsatzes oder eines Mandantenschreibens Einzelheiten: Eine schwäbische Kleinstadt ist Eigentümer eines Gebäudes, in dem eine Gaststätte betrieben wird, die an einen gewissen M vermietet wurde. M ist mit seinen Mieten seit gut zwei Jahren im Rückstand, hat aber allerlei Inventar, das in seinem Eigentum steht, in den Räumlichkeiten des Gebäudes untergebracht. Mit Einverständnis der Stadt hat er Anfang 2007 die Gaststätte an D untervermietet. Im Frühjahr kommt K auf M zu und möchte das Inventar erwerben. Bei einem gemeinsamen Termin in der Gaststätte, an dem auch der Bürgermeister teilnimmt, kommt es zum Vertragsabschluß - unklar bleibt aber, ob K vor oder nach dem Vertragsabschluß von den offenen Forderungen der Stadt gegen M erfahren hat. Etabliert ist hingegen, das K zusagte, daß Inventar könne so lange in der Gaststätte bleiben, wie D diese betreibe, längstens bis Oktober 2007. Ende Juli 2007 gibt auch D den Betrieb der Gaststätte auf; das Inventar bleibt jedoch noch immer drin. Die Stadt ist seit diesem Zeitpunkt in Besitz sämtlicher Schlüssel zur Gaststätte. Da meldet sich Anfang August Ks Faktotum S beim Bürgermeister und kündigt an, er wolle jetzt das Inventar abholen und zum Kunden bringen. Der Bürgermeister weigert sich nach Rücksprache mit dem zuständigen städtischen Bediensteten, das Zeug herauszugeben, weil der seine - immer noch bestehenden - Mietansprüche damit sichern will. S kommt trotzdem vorbei, steht aber vor verschlossenen Türen. Ein paar Tage später meldet sich K beim Bürgermeister und kündigt an, er werde Schadensersatz verlangen, da ihm durch die Weigerung ein günstiges Geschäft vereitelt wurde. Nachdem die Stadt im November 2007 eine Einigung mit M über die offenen Forderungen erzielt, wird das Inventar wenig später an K herausgegeben, der es für einen 7.500 € niedrigeren Preis als im August erzielbar an einen anderen Interessenten veräußert. Ks Anwältin verlangt nun diesen Betrag bei der Stadt, der Bürgermeister legt ihr Schreiben aber einfach auf die Seite. Folge: Die Stadt wird im Mai 2008 verklagt, neben den 7.500 € noch rund 700 € außergerichtliche Anwaltsgebühren. Bürgermeister will ersteres nicht zahlen und erklärt zu den Gebühren, ein Jurist habe ihm erzählt, man könne nach Klageerhebung nur noch die Hälfte dieser Kosten verlangen. Die Klage ist bei einer Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart eingereicht, dessen Vorsitzender dem Anwalt der Stadt durch seine faire und zügige Verfahrensführung in guter Erinnerung gelieben ist. Deswegen möchte der Anwalt, daß die Klage nach Möglichkeit auch dort bleibt.
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