4. Göttinger Urheberrechtstagung: Urheberrecht im Internet im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des BGH
Zur Stunde referiert Richter am BGH Dr. Thomas Koch zur urheberrechtlichen des BGH. Dr. Koch führt aus, dass es erst kürzlich einen von dem Bundesgerichtshof zu
entscheidenden Fall zum Handel mit gebrauchter gegeben hat. Der diesbezügliche Verkündungstermin ist für Februar 2011 in Aussicht
genommen. Er schildert zunächst den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt und weist besonders darauf hin, dass es Lizenznehmern der
Softwareherstellerin untersagt ist, die Software an Dritte weiter zu veräußern. Die hier Beklagte betreibt einen Handel für
gebrauchte Software und lässt sich durch Notarattest bestätigen, dass der Veräußerer die Software nicht mehr nutzt und die Lizenz an
die Beklagte veräußert, die diese weiterreicht. Die Letzterwerber sehen sich hiernach berechtigt, die Software von dem
Download-Angebot der Klägerin herunterzuladen und mit der erworbenen gebrauchten Lizenz zu nutzen. Der Referent erläutert kurz die
Prozesssituation einschließlich der in den Vorinstanzen gefundenen Ergebnisse. Dr. Koch legt dar, dass eine Berechtigung der Kunden
der Beklagten aus der Verschaffung des Nutzungsrechts folgen kann oder aber sich das Recht der Klägerin erschöpft hat. Insoweit sei
bereits fraglich, ob die Kunden der Beklagten in der Lage waren, dieser die für die Weiterveräußerung erforderlichen Rechte zu
übertragen. Es müsse hierzu die Frage geklärt werden, ob der formularmäßige Ausschluss der Übertragungsbefugnis in den AGB der
Klägerin gegen das gesetzliche Modell verstößt und wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein könnte. Aber auch in diesem
Fall ist eine Übertragung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt, an der es hier fehlt. Damit sei Hauptfrage in dem
Rechtsstreit die Frage der Erschöpfung, so dass die Klägerin sich möglicherweise nicht mehr auf ihr Ausschließlichkeitsrecht berufen
kann. Unter Hinweis auf die Wahrung der Verkehrsfähigkeit von Waren erläutert der Referent die Hintergründe der Erschöpfungsregelung
im Urheberrechtsgesetz. Die besondere Problematik des Falles liege hier darin, dass keine körperlichen Werkstücke vertrieben wurden,
sondern das betreffende Computerprogramm in unkörperlicher Form angeboten werden. Im Hinblick darauf, dass die Erschöpfung zunächst
nur das Verbreitungsrecht sich erschöpft und hier von der Beklagten verlangt wird, auf ihre Kunden einzuwirken, das betreffende
Programm nicht weiter zu vervielfältigen, müsse geklärt werden, ob sich möglicherweise auch der Vervielfältigungsrecht erschöpft. Dr.
Koch erläutert unter Bezugnahme auf die Parfüm-Flacon-Entscheidung sowie der Entscheidungen OEM-Software und Half-Life die
Übertragbarkeit der Erschöpfung des Verbreitungsrecht auf das Vervielfältigungsrecht. Er legt dar, dass der BGH bislang die
Erschöpfung auf das Verbreitungsrecht begrenzt und eine Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts stets ausgeschlossen hat. Hätten die
vorgenannten Ent…
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