4. Göttinger Urheberrechtstagung: Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis

Vor der zur Zeit noch andauernden Mittagspause referierte Prof. Dr. Christian Berger zur Frage der Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis gem. § 43 UrhG. Er nahm dabei besonders die Situation der Wissenschaftler in den Blick. Ausgangspunkt seiner Überlegungen war der Umstand, dass nach vorsichtigen Schätzungen etwa drei Viertel aller schutzfähigen Werke in Erfüllung von Pflichten aus einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis herrühren und der Anteil von Werken, die im Zuge eines solchen Verhältnisses geschaffen werden im Bereich der Wissenschaft bei nahezu 100 % liegen dürfte. Der Referent wies darauf hin, dass das Schaffen in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis alle Werkkategorien umfasst und insbesondere im Wissenschaftsbereich ein gesteigertes Zugriffsinteresse besteht. Prof. Berger zeigte sodann den verfassungsrechtlichen Rahmen auf und ging besonders auf den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG ein. Berücksichtigung fanden aber auch die Anerkennung geistiger Leistungen als Eigentum unter dem Schutz von Art. 14 GG sowie das Recht, über eine Veröffentlichung selbst zu bestimmen im Hinblick auf die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Es folge hieraus, dass der Wissenschaftler in freier Entscheidung über das Ob, das Wann und das Wie einer Publikation befinden könne ohne von staatlicher Seite einer Beeinflussung ausgesetzt zu sein. Insoweit führe die OpenAccess-Debatte um die Mehrfachvergütung von Forschungsergebnissen direkt in eine staatliche Abhängigkeit und bewirke - die Argumentation der OA-Befürworter zu Ende gedacht -, dass der Staat auch auf die Forschung direkten Einfluss nehmen können müsste. Nach einem Blick auf das Schöpferprinzip und einige arbeitsrechtliche Grundsätze führte der Referent aus, dass das Ergebnis einer im Rahmen einer Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgeführten Arbeit dem Arbeitgeber gebührt, da dieser auch Lasten und Risiko der Arbeit trägt. Dennoch sei der Arbeitgeber aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechts heute gezwungen, sich von seinem Arbeitnehmer Nutzungsrechte vertraglich einräumen zu lassen. Fragen der Vergütung über das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt hinaus wurden ausdrücklich offen gelassen. Für Professoren stelle sich unter Berücksichtigung der Regelung in § 43 HRG die Frage, ob wissenschaftliche Publikationen Pflichtwerke sein können. Diese Frage könne nicht stets mit einem Ja beantwortet werden, vielmehr müsse diese Frage differenzierter betrachtet werden, da dem Professor nicht die Pflicht zu publizistischer Tätigkeit auferlegt sei. Ausnahmen gelten nach Auffassung Bergers jedoch im Bereich besonderer Forschungs- und Lehrprojekte, bei denen die Publikation von Anfang an eines der Projektziele darstellt. Eine Anbietungspflicht hält der Referent für verfassungsrechtlich bedenklich. Er verweist insbesondere auf die wenigstens unklare Verpflichtung der Universitäten, die Publikationen ihrer Pro……

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Themen: Internet Und Software , Open Access , Wissenschaftler , Arbeitnehmer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 3. November 2010 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.

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