Weniger als fünf Quadratmeter
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Dem Kläger steht gegen das Land wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Hagen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.735,00 € zu. Seine gemeinschaftliche Unterbringung in den von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträumen erfolgte mit Ausnahme derjenigen in dem nach unwidersprochenem Vortrag des beklagten Landes bereits im Jahr 2005 mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 durchgängig unter menschenunwürdigen Bedingungen und beruhte dabei auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB, die entgegen der Einschätzung des Landgerichts zudem -mit einer noch darzulegenden Einschränkung- die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Der daraus hergeleitete Entschädigungsanspruch des Klägers ist weiterhin auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die Bedingungen seiner nun beanstandeten gemeinschaftlichen Haftunterbringung durch Einlegen eines ihm zumutbaren Rechtsmittels zur Wehr zu setzen.
Dies hat das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.10.2010 in dem Verfahren I-11 U 239/09 OLG Hamm festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (1 U 88/08; VersR 2009, 1666 ff = StV 2009, 262 f) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung nicht bereits aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers, wobei insoweit im Ergebnis unerheblich ist, dass diese sowohl während der Dauer der Untersuchungshaft des Klägers als auch während der sich anschließenden Strafhaft erfolgte. Allerdings war der Kläger als Untersuchungsgefangener nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Bestimmung des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO in ihrer bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung -ebenso wie auch nach Nummer 23 der bis zum Inkrafttreten des UVoIIzG NRW (am 01.03.2010) geltenden UVollz0- grundsätzlich einzeln unterzubringen. Eine gemeinschaftliche Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen war indes -abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Beantragung durch den Betroffenen- nach § 119 Abs. 2 S. 3 StPO a.F. sowie Nummer 23 UVollzO dann gestattet, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies erforderte, was hier in der Person des Klägers aufgrund der bei ihm unstreitig bestehenden Suizidgefahr unzweifelhaft angenommen werden kann. Soweit die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers hierbei -was letztlich dahin stehen kann- entgegen § 119 Abs. 1 S. 3 StPO gemeinsam mit Strafgefangenen erfolgt sein sollte, ohne dass hierfür dies sachlich rechtfertigende Gründe vorlagen, würde dies allein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser gemeinschaftlichen Unterbringung füh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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