OLG Köln: ® bei Auslandsmarken kein Wettbewerbsverstoß in Deutschland
BERLIN BLAWG | 5. April 2010 — Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 27. November 2009 – 6 U 114/09 – entschieden, dass das Symbol ®, welches …
Dass Anmeldungen dreidimensionaler Marken, sog. 3D-Marken, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) stark vernachlässigt werden, hatten wir erst kürzlich berichtet (nur 138 3D-Marken).
Vor genau zwei Jahren hatte sich der BGH in seinem Urteil (“Rillenkoffer-Entscheidung”) vom 30. April 2008 – I ZR 12305 – mit der Frage auseinandergesetzt, wann dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird und welcher Kennzeichnungskraft dieser Benutzung zukommt. Der BGH stellte fest, dass bei einer dreidimensionalen Marke der Schutz des Markenrechts sich vor in erster Hinsicht gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke und nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen richtet.
Abzugrenzen ist die 3D-Marke als gewerbliches Schutzrecht von einem Schutz als Produkt, das wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist und unter engen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 9 UWG mit einem Sonderschutz belegt ist.
Mit folgenden Worten hat der BGH die Eigenart des Rillenkoffers sehr schön beschrieben:
“Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin weisen die Koffer ihrer Produktpalette jeweils folgende wiederkehrende charakteristische Merkmale auf: Die Koffer verfügen über Rillen, die an der Außenfläche als Rippen hervortreten und eine unterschiedliche Reflexion des Lichts auf der Außenfläche erzeugen; die Rippen sind auf der Breitseite der beiden den Koffer bildenden Schalen und auf den Schmalseiten vorhanden und gleichmäßig verteilt angeordnet; die Rippen verlaufen in Längsrichtung der Ober- und Unterkante des Koffers; sie haben eine im Verhältnis zum Rillenabstand geringere Höhe; zwischen den Rippen sind glatte Flächen mit gleichbleibender Breite vorhanden und an den Ecken ist ein Schutz vorgesehen. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob diese Merkmale bei den Kofferserien der Klägerin vorhanden sind und eine wettbewerbliche Eigenart sämtlicher Koffer begründen können.”
Schlagworte: 3D-Marke, Berlin,… » Vollständiger ArtikelErschienen 30. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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