§ 38 Abs 5a UGB idF URÄG 2008: Regelungen des Unternehmensübergangs sind auf Unternehmensverpachtungen und deren Beendigung nicht anzuwenden
am 19.05.2008 von http://iusmaps.blogspot.com/Am 7. Mai 2008 erfolgte mit BGBl I Nr. 70/2008 die Kundmachung des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 (URÄG 2008). Durch dieses Bundesgesetz werden die einschlägigen EG-Richtlinien über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen umgesetzt. Diese Gelegenheit wurde aber auch dazu genutzt, die Regelungen des § 38 UGB zum Unternehmensübergang zu ändern; § 38 wird um einen Abs 5a ergänzt: Die Fortführung eines Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauches und der Beendigung dieser Verträge wird von den Bestimmungen über den Unternehmenserwerb im Sinne des § 38 Abs 1 UGB ausgenommen. Auch in diesen Fällen kann ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist. Damit wird ein diesbezüglich in der Praxis nach Inkrafttreten des UGB in erster Linie im Zusammenhang mit Unternehmensverpachtungen aufgetretenes Problem dahingehend geklärt, dass eine Unternehmensfortführung auf Basis derartiger Verträge bzw. nach Rückstellung an den Veräußerer aufgrund der Beendigung eines solchen Vertrages nicht zur Übernahme der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den daran geknüpften Konsequenzen führt. Es geht also um Konstellationen, in denen ein Unternehmen nicht endgültig auf den Erwerber übertragen wird, sondern grundsätzlich sachenrechtlich weiterhin dem Veräußerer zugeordnet bleibt und im Regelfall nach einer bestimmten Zeit wieder an ihn zurückfallen soll. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage halten diesbezüglich fest, dass …
Ein wirksamer vertraglicher Ausschluss der Haftung des Erwerbers gemäß § 38 Abs 4 UGB
iusmapsBLOG / Wohl auch auf Grund meiner diesbezüglichen Artikel zu § 38 UGB wurde ich um meine Rechtsansicht zu folgender vertraglicher Regelung in einem Unternehmenskaufvertrag ersucht:Die Käuferin N*N* übernimmt mit Ausnahme der Vertragsverhältnisse mit de…
Haftet der Veräußerers eines Unternehmens tatsächlich nur maximal 8 Jahre für übergegangene Verbindlichkeiten (§ 39 UGB, § 1409 ABGB)?
iusmapsBLOG / § 38 Abs 1 letzter Satz UGB hält fest, dass der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten forthaftet. Gemäß § 38 Abs 6 UGB bleibt eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von…
§ 38 Abs 4 UGB - Ausschluss der Erwerberhaftung
iusmapsBLOG / Nach dem Intermezzo zum Agrargemeinschafts-Erkenntnis des VfGH wende ich mich wieder meiner beruflichen Thematik zu. Ich habe mich vor kurzem im Beitrag vom 09.07.2008 mit dem Publizitätserfordernis des § 38 Abs 4 UGB beschäftigt und festgehalten…
Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB in das Firmenbuch
iusmapsBLOG / Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußeres vom Erwerber nicht übernommen, haftet der Erwerber gemäß § 38 Abs 4 UGB dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindl…
Übergangsrecht zu den neuen Schwellenwerten des § 221 Abs 1 und 2 UGB idF URÄG 2008
iusmapsBLOG / Mit dem URÄG 2008 wurden die Schwellenwerte des § 221 UGB, die für die Einordnung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft maßgeblich sind, angehoben. Damit soll eine deutlich größere Anzahl von Unternehmen von größenabhängig…
Übergang des Gesellschaftsvermögens einer GesbR auf OG/KG im Zusammenhang mit § 8 Abs 3 UGB
iusmapsBLOG / Das der GesbR gewidmete Vermögen steht im Miteigentum der Gesellschafter, soweit diese nicht reine Arbeitsgesellschafter sind. Es bildet ein Sondervermögen. Der Miteigentumsanteil ist gesellschaftsrechtlich gebunden, sodass nur nach der gesellschaf…
