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§ 38 Abs 4 UGB - Ausschluss der Erwerberhaftung

am 22.07.2008 von http://iusmaps.blogspot.com/

Nach dem Intermezzo zum Agrargemeinschafts-Erkenntnis des VfGH wende ich mich wieder meiner beruflichen Thematik zu. Ich habe mich vor kurzem im Beitrag vom 09.07.2008 mit dem Publizitätserfordernis des § 38 Abs 4 UGB beschäftigt und festgehalten, dass für die Eintragung eines derartigen Haftungsausschlusses in das Firmenbuch die Vorlage des entsprechenden Vertrages bzw. der den Haftungsausschluss regelnden Vertragsteile erforderlich sei.Im konkreten Anlassfall hat die Gesellschaft auftragsgemäß einen Auszug des Vertrages vorgelegt; dabei hat sich nun herausgestellt, dass gar kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart wurde.Die Vertragsteile haben nämlich nur die folgenden Vereinbarungen getroffen:Die Käuferin übernimmt insbesondere keine Zahlungsverbindlichkeiten und ungewisse Verbindlichkeiten (auch keine Steuern einschließlich Sozialversicherungsabgaben oder ähnliches) von der Verkäuferin, die wegen der Fortführung des Teilbetriebes von Dritten gegen die Käuferin geltend gemacht werden können, die aus Lieferungen, Leistungen oder sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Dritten und der Verkäuferin stammen und den Zeitraum vor der tatsächlichen Übergabe betreffen. ... Zum Stichtag der Übergabe und Übernahme haften keinerlei Zahlungsverbindlichkeiten oder Abgabenverbindlichkeiten offen aus, die den Zeitraum vor der tatsächlichen Übergabe betreffen, und sind diese, soweit sie fällig waren, beglichen. Sollten nachträglich solche Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor der tatsächlichen Übergabe bekannt werden, so übernimmt die Verkäuferin sie in ihre Zahlungsverpflichtung und hält die Käuferin diesbezüglich völlig schad- und klaglos.Weitere Vereinbarungen, insbesondere über einen Haftungsausschluss, haben die Vertragsteile nicht getroffen. Daraus folgt rechtlich: Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt gemäß § 38 Abs 1 UGB, sofern nichts anderes …

Ein wirksamer vertraglicher Ausschluss der Haftung des Erwerbers gemäß § 38 Abs 4 UGB

iusmapsBLOG / Wohl auch auf Grund meiner diesbezüglichen Artikel zu § 38 UGB wurde ich um meine Rechtsansicht zu folgender vertraglicher Regelung in einem Unternehmenskaufvertrag ersucht:Die Käuferin N*N* übernimmt mit Ausnahme der Vertragsverhältnisse mit de…

Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB in das Firmenbuch

iusmapsBLOG / Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußeres vom Erwerber nicht übernommen, haftet der Erwerber gemäß § 38 Abs 4 UGB dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindl…

Haftet der Veräußerers eines Unternehmens tatsächlich nur maximal 8 Jahre für übergegangene Verbindlichkeiten (§ 39 UGB, § 1409 ABGB)?

iusmapsBLOG / § 38 Abs 1 letzter Satz UGB hält fest, dass der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten forthaftet. Gemäß § 38 Abs 6 UGB bleibt eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von…

§ 38 Abs 5a UGB idF URÄG 2008: Regelungen des Unternehmensübergangs sind auf Unternehmensverpachtungen und deren Beendigung nicht anzuwenden

iusmapsBLOG / Am 7. Mai 2008 erfolgte mit BGBl I Nr. 70/2008 die Kundmachung des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 (URÄG 2008). Durch dieses Bundesgesetz werden die einschlägigen EG-Richtlinien über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsol…

Bedingung oder Vorleistungspflicht?

Handakte WebLAWg / Die Parteien –beide Kfz-Händlerinnen- schlossen per Fax ohne vorherige Besichtigung einen Kaufvertrag über ein Kfz. Das Fax der Verkäuferin enthielt folgende Klausel: „(…) Diese Verkaufsbestätigung ist für mich bindend bis 15.06.2004,…

Made in China

Law on the Blog / Neulich in der Babyabteilung von ZARA: Kundin: Entschuldigung eine Frage, sind diese Textilien schadstoffgeprüft? Verkäuferin: Unsere Waren werden auf der ganzen Welt produziert! Kundin: Nun ja, das ist erfreulich, aber sind sie auch geprüftR…

Haftung bei Firmenfortführung

Blickpunkt Recht & Steuern / Wird bei der Übernahme eines Unternehmen dessen Firma, also dessen bisherige Bezeichnung, fortgeführt , so haftet der Übernehmer nach § 25 HGB auch für die Verbindlichkeiten des Altunternehmers. Zu Zweifelsfragen dieser Haftung hat jetzt der Bun…

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