§ 33 Abs. I Nr. 10 OwiG - Verjährt ist verjährt, hohes Gericht!
am 22.06.2007 von RA J. Melchior, Wismar
Betroffene in Owi-Sachen sind vor Gericht bekanntlich nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Sollte dieses auch für Richter gelten?
Das Amtsgericht teilt mir nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit, die Voraussetzungen für die Anberaumung der Hauptverhandlung lägen nunmehr vor. Nach vorläufiger Einschätzung habe der Einspruch jedoch keine Aussichten auf Erfolg. Und wörtlich:
„Die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt.
Ach, wirklich? Das testen wir doch mal! Der Bußgeldbescheid datiert vom o5.10.2006, Verjährungsablauf ergo am o4.o4.2007, 24.00 Uhr. Also Anruf bei Gericht, wann die Akte dort eingegangen sei? Schneller Blick in die EDV: „Am o7. Mai 2007.
Das war ja wohl nach Ablauf der Verjährungsfrist! Also kurzes Telefax:
„Der Bußgeldbescheid datiert bereits vom o5.10.2006. Die durch seinen Erlass ausgelöste Verjährungsfrist von sechs Monaten lief am o4. April 2007 um 24.00 Uhr ab, also einen Monat vor Eingang der Akte bei Gericht. Da anderweitige verjährungsunterbrechende Tatbestände gem. § 33 OwiG nicht ersichtlich sind, ist entgegen der Auffassung …
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