§ 33 Abs. I Nr. 10 OwiG - Verjährt ist verjährt, hohes Gericht!
Betroffene in Owi-Sachen sind vor Gericht bekanntlich nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Sollte dieses auch für Richter
gelten?
Das teilt mir nach Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid mit, die Voraussetzungen für die Anberaumung der Hauptverhandlung lägen nunmehr vor. Nach vorläufiger Einschätzung
habe der Einspruch jedoch keine Aussichten auf Erfolg. Und wörtlich:
„Die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt."
Ach, wirklich? Das testen wir doch mal! Der Bußgeldbescheid datiert vom o5.10.2006, Verjährungsablauf ergo am o4.o4.2007, 24.00 Uhr.
Also Anruf bei Gericht, wann die Akte dort eingegangen sei? Schneller Blick in die EDV: „Am o7. Mai 2007".
Das war ja wohl nach Ablauf der Verjährungsfrist! Also kurzes Telefax:
„Der Bußgeldbescheid datiert bereits vom o5.10.2006. Die durch seinen Erlass ausgelöste Verjährungsfrist von sechs Monaten lief am
o4. April 2007 um 24.00 Uhr ab, also einen Monat vor Eingang der Akte bei Gericht. Da anderweitige verjährungsunterbrechende
Tatbestände gem. § 33 OwiG nicht ersichtlich sind, ist entgegen der Auffassung des Gerichts Verfolgungsverjährung eingetreten. Das
Verfahren ist daher einzustellen."
Doch das Gericht gibt nicht auf, sondern teilt heute telefonisch mit, die Akte sei nicht am o7. Mai, sondern bereits am o9. April bei
Gericht eingegangen. Ist ja erstaunlich - und was nützt das, wenn die Verjährungsfrist bereits am o4. April 2007 abgelaufen ist???
Vorsorglich werde ich aber auch das dem Gericht mitteilen, mal sehen, was dann kommt! !