§ 32 ZPO extensiv
am 11.01.2007 von http://kleinblog.com/
Bereits 2002 hatte sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein nach § 32 ZPO örtlich zuständiges Gericht auch sachverwandte Ansprüche zu prüfen hat oder nur über den Anspruch aus der unerlaubten Handlung entscheiden kann. In unendlicher Weisheit schaute der BGH über den (ZPO-)Tellerrand und bastelte mit Hilfe des Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG und einer merkwürdigen Auslegung einen unproblematisch zulässigen Gerichtsstand nach § 32 ZPO für alle im Sachzusammenhang stehenden Ansprüche:
Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kl. sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Senat, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die „Klage“. Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. [Quelle: BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02]
Daß die Ansicht des BGH problematisch ist, ist angesichts der zu Felde geführten (prominenten) Literatur offensichtlich:
Allerdings haben sich auch nach In-Kraft-Treten von § 17 II GVG n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte; ferner …
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