§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ungleich eBay
Jemand hat seine Hausarbeit zum 1. Juristischen Staatsexamen geschrieben. Und sich dafür das rundum empfehlenswerte Werk “Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen” von Schellhammer (derzeit aktuell die 6. Auflage 2005) zugelegt.
Nach der Hausarbeit wird das Buch bei eBay gebraucht wieder unters Volk gebracht.
Nur die AGB zum Ende der Angebotsbeschreibung machen stutzig:
[…] Sie erwerben diese Artikel anlässlich einer Internetauktion. Sie haben deshalb kein Widerrufs- und Rückgaberecht bezüglich des von Ihnen ersteigerten Artikel § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Es handelt sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes. Bieten Sie bitte nicht, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind.
Das sieht der BGH, Urteil v. 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03 (Volltext bei JurPC) nun doch ein wenig anders. Der hat über eine eBay-”Auktion” so geurteilt:
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
Früh übt sich, wer ein Rechtsverdreher werden will.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Ebay , Volk , Versteigerung IM Sinne Des § 3 Abs. 5 Des Fernabsatzgesetzes
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Erschienen 1. Mai 2006 auf http://www.vertretbar.de.
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