§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ungleich eBay
am 01.05.2006 von http://www.vertretbar.de
Jemand hat seine Hausarbeit zum 1. Juristischen Staatsexamen geschrieben. Und sich dafür das rundum empfehlenswerte Werk “Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen” von Schellhammer (derzeit aktuell die 6. Auflage 2005) zugelegt.
Nach der Hausarbeit wird das Buch bei eBay gebraucht wieder unters Volk gebracht.
Nur die AGB zum Ende der Angebotsbeschreibung machen stutzig:
[…] Sie erwerben diese Artikel anlässlich einer Internetauktion. Sie haben deshalb kein Widerrufs- und Rückgaberecht bezüglich des von Ihnen ersteigerten Artikel § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Es handelt sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes. Bieten Sie bitte nicht, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind.
Das sieht der BGH, Urteil v. 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03 (Volltext bei JurPC) nun doch ein wenig anders. Der hat über eine eBay-”Auktion” so geurteilt:
Bei …
Hartnäckig
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