Hartz 4: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Rechtsanwalt Köper Hamburg | 22. September 2009 — Das Bundessozialgericht hat im Verfahren B 4 AS 13/09 R am 22. September 2009 entschieden, dass Arbeitslosengeld 2-Empfänger ke…
§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II,§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II, (§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II Sozialgericht Mannheim Urteil vom 22.6.2011, - S 10 AS 678/11 - Der Auffassung, wonach die Verwirklichung des Sanktionstatbestandes nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c) SGB II a.F. nur dann greift, wenn der Hilfebedürftige gegen Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. verstößt, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2009, L 19 B 140/09 AS ER, juris – Rn. 17). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine Absenkung mit einschneidenden Folgen für den Hilfebedürftigen verbunden ist. Ein Gebot zur bedarfsunabhängigen und voraussetzungslosen Gewährung von Sozialleistungen kann der Verfassung allerdings nicht entnommen werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, Rn. 13). Auch ist dem Gericht bewusst, dass der Wortlaut „vereinbarte Maßnahme“ zunächst eine im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Abmachung und damit nicht die einem Verwaltungsakt innewohnende einseitige Regelung indiziert. Es sind andererseits jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Verstoß gegen Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. inhaltsgleich festgesetzt wurden, nicht von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c) SGB II a.F. erfasst sein soll. Eine Beschränkung auf Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II würde die Hilfebedürftigen privilegieren, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung – aus welchen Gründen auch immer – verweigern. Denn dieser Personenkreis hat vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mit einer Sanktionierung wegen des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung zu rechnen, sondern allenfalls mit dem Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. April 2011, L 3 AS 332/10, juris - Rn. 30). Eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b und 1c SGB II a.F. wäre gleichfalls ausgeschlossen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2009, L 19 B 140/09 AS ER, juris – Rn. 16 f.), da - wie bereits ausgeführt - nach teilweise vertretener Auffassung eine Absenkung nur bei Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. möglich sein soll. In Anbetracht der Tatsache, dass der Hilfebedürftige ohnehin keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder Verhandlungen hierüber hat (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R, – Rn. 17 f.), fehlt es an Argumenten, d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. August 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.
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